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Entscheid

C-5283/2025

Medizin und Menschenwürde

3. Juni 2026Deutsch5 min

Transplantationsgesetz, Erwerbsausfall 2017 - 2022... Transplantationsgesetz, Erwerbsausfall 2017 - 2022, Einspracheentscheid der B._______ Krankenkasse vom 5. Oktober 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Beigeladene und das BAG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl

Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Beigeladene und das BAG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Fabian Zumbühl

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C-5283/2025 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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