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Entscheid

C-5300/2011

Rentenrevision

27. März 2012Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der IVSTA vom 8. März 2012 inkl. Fotokopie der Stellungnahme des RAD vom 1. März 2012 ([IV-act. 136]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis -- 5 of 6 -C-5300/2011 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stellungnahme der IVSTA vom 8. März 2012 inkl. Fotokopie der Stellungnahme des RAD vom 1. März 2012 ([IV-act. 136]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis -- 5 of 6 -C-5300/2011 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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