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Entscheid

C-5309/2011

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung

7. November 2013Deutsch15 min

Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag; V... Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 23. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

2.

VwVG), dass die Gutheissung und Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), im vorliegenden Fall deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss über Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst und nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt und in diesen Stundenansätzen die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist, dass die erst am 20. Juli 2012 bevollmächtigte Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die entsprechende Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), und für den vorliegenden Fall mit Blick auf den getätigten Aufwand und das Obsiegen eine Entschädigung von Fr. 1'400.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (vgl. Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, SR 641.20]) als angemessen erscheint.

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C-5309/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-5309/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 23. September 2011 wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23. August 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker -- 10 of 11 -C-5309/2011 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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