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Entscheid

C-5323/2013

Invalidenversicherung (Übriges)

15. November 2013Deutsch5 min

Invalidenversicherung (Taggeld); Neuverlegung der ... Invalidenversicherung (Taggeld); Neuverlegung der Kosten aus dem Verfahren C-1725/2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

VwVG), dass der Rechtsvertreterin, welche mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 als amtlich bestellte Anwältin eingesetzt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), im Rahmen des Unterliegens des Beschwerdeführers, Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse hat (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung, Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5), dass sich das Honorar für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem notwendigen Zeitaufwand bemisst (Art. 10 Abs. 1 VGKE, SR 173.320.2) und vorliegend Fr. 1'230.- beträgt (vgl. Urteil C-1725/2011 vom 23. April 2013 E. 6.2.2), dass das Bundesgericht die Höhe des Taggeldes auf Fr. 167.20 festsetzte (act. 1) und deshalb neu von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Verfahren C-1725/2011 zu zwei Dritteln auszugehen ist, dass die Vorinstanz deshalb zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer Fr. 820.- anstelle von Fr. 410.- als Parteientschädigung zu bezahlen, dass der Vertreterin des Beschwerdeführers als amtlich eingesetzte Anwältin ein Honorar in der Höhe von Fr. 410.- anstelle von Fr. 820.- aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.

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C-5323/2013 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-5323/2013 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Im Verfahren C-1725/2011 hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Fr. 820.- als Parteientschädigung zu bezahlen.

2.

Der als amtliche Anwältin eingesetzten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 410.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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