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Entscheid

C-5343/2013

Rente

22. Januar 2015Deutsch10 min

Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 28. A... Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 28. August 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Bst. a AHVG), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass ihm für Januar bis Juli 1971 Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, und sich auch in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass er 1971 ein Kind hatte bzw. ihm die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zustand, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatten (vgl. Art. 29ter Abs. 2 Bst. c AHVG in Verbindung mit Art. 29sexies Abs. 1 AHVG; SAK-act. 5 S. 5), dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend macht, dass ihm für Januar bis Juli 1971 Betreuungsgutschriften anzurechnen seien, und sich auch in den Akten keine Hinweise dafür finden, dass er 1971 Verwandte in aufoder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreut hätte (vgl. Art. 29septies Abs. 1 AHVG), dass somit davon auszugehen ist, dass für die Monate Januar bis Juli 1971 keine der alternativen Voraussetzungen gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG erfüllt ist, und diese Monate nicht in Abweichung der IK-Einträge als Beitragszeit angerechnet werden können, dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-5343/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-5343/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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