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Entscheid

C-5345/2019

Rentenanspruch

13. Februar 2020Deutsch8 min

Invalidenversicherung, Aufhebung der ausserordentl... Invalidenversicherung, Aufhebung der ausserordentlichen IV-Rente und der Hilflosenentschädigung (Verfügungen vom 6. September 2019) Ice.modal.stop('form:resultTable:27:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:27:tt_reg');

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Erwägungen

182.

E. 2a), dass sich aus den Akten ergibt und unbestritten feststeht, dass die Vorinstanz nach Erlass der Vorbescheide vom 20. Juni 2019 weder auf das Akteneditionsgesuch des Rechtsvertreters vom 10. Juli 2019 noch auf das – unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstandes innert der Einwandfrist gestellte (unbestrittenes Zustelldatum der Vorbescheide: 2. Juli 2019, vgl. act. 77, BVGer-act. 1, S. 3 Ziff. 3; Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August, vgl. Art. 38 Abs. 4 ATSG) – Fristerstreckungsgesuch mit Hinweis auf die noch immer nicht zugestellten Akten vom 2. September 2019 reagiert hat, sondern ohne Weiteres am 6. September 2019 den Vorbescheiden entsprechende Verfügungen erliess, dass der Beschwerdeführer somit entgegen seinen diesbezüglichen rechtzeitigen Bemühungen keine Gelegenheit hatte, zu den Vorbescheiden vom 20. Juni 2019 Stellung zu nehmen, bevor die Vorinstanz die beiden vorliegend angefochtenen Verfügungen erlassen hat, dass dieses Vorgehen der Vorinstanz mit wiederholter Nichtbeachtung der Gesuche des Rechtsvertreters gemäss dargestelltem geltendem Recht und vorliegend unbestritten eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welche im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden kann, -- 4 of 7 -C-5345/2019 Seite 5 dass daher in Gutheissung der Anträge des Beschwerdeführers und der Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen vom 6. September 2019 aufzuheben sind und die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass neuer Verfügungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 e contrario und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass es sich vorliegend rechtfertigt, die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, des durchgeführten einfachen Schriftenwechsels, der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache sowie der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen auf Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]) festzusetzen. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

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C-5345/2019 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-5345/2019 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 6. September 2019 aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens und zum Erlass neuer Verfügungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke -- 6 of 7 -C-5345/2019 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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