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Entscheid

C-5353/2011

Freiwillige Versicherung

19. Januar 2012Deutsch9 min

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Erwägungen

30.

Tagen zu mahnen ist, dass die Ausgleichskasse gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV genannten Frist den versicherten Personen eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zustellt, wobei gestützt auf Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV eine letzte Nachfrist anzusetzen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 7. April 2011 und sinngemäss auch in der Beschwerde vom 11. September 2011 geltend macht, die Ausschlussverfügung vom 14. Januar 2011 sowie die nachfolgenden Schreiben der Vorinstanz seien nicht an ihre aktuelle, seit dem 1. Januar 2008 gültige Adresse gesandt worden, obwohl sie die Schweizer Botschaft in Südafrika über den Adresswechsel informiert habe, dass der Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 218/04 vom 31. August 2004 E. 5.1; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166, Rz.

364 mit Hinweisen), wobei im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz die Mahnungen vom 30. August 2010 und vom 29. Oktober 2010 ohne Rückschein verschickt hat und zudem in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2011 anführt, infolge einer Namensänderung im Anschluss an eine Heirat könne, unter Berücksichtigung von unsicheren postalischen Verhältnissen in Südafrika, nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass die Mahnungen und die Ausschlussverfügung bei der Beschwerdeführerin eingetroffen seien, dass somit die Vorinstanz den Nachweis nicht hat erbringen können, dass insbesondere die zweite Mahnung vom 29. Oktober 2010, in der die Rechtsfolge des Ausschlusses angedroht wurde, der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, dass folglich nicht davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe das gesetzlich vorgesehene Verfahren gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV -- 4 of 7 -C5353/2011 Seite 5 eingehalten, und demgemäss offen ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt die Möglichkeit erhalten hat, die Rechtsfolge abzuwenden, dass daher die in Art. 2 Abs. 3 AHVG vorgesehene Rechtsfolge des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung nicht eintreten kann (vgl. auch Urteile des BVGer C1608/2011 vom 2. September 2011, C 2762/2011 vom 11. August 2011 und C 5843/2010 vom 2. Mai 2011), dass somit die Beschwerde gemäss dem Antrag beider Parteien gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt bleibt, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass der obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

364 mit Hinweisen), wobei im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen), dass die Vorinstanz die Mahnungen vom 30. August 2010 und vom 29. Oktober 2010 ohne Rückschein verschickt hat und zudem in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2011 anführt, infolge einer Namensänderung im Anschluss an eine Heirat könne, unter Berücksichtigung von unsicheren postalischen Verhältnissen in Südafrika, nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass die Mahnungen und die Ausschlussverfügung bei der Beschwerdeführerin eingetroffen seien, dass somit die Vorinstanz den Nachweis nicht hat erbringen können, dass insbesondere die zweite Mahnung vom 29. Oktober 2010, in der die Rechtsfolge des Ausschlusses angedroht wurde, der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, dass folglich nicht davon ausgegangen werden kann, die Vorinstanz habe das gesetzlich vorgesehene Verfahren gemäss Art. 13 Abs. 2 VFV -- 4 of 7 -C5353/2011 Seite 5 eingehalten, und demgemäss offen ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt die Möglichkeit erhalten hat, die Rechtsfolge abzuwenden, dass daher die in Art. 2 Abs. 3 AHVG vorgesehene Rechtsfolge des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung nicht eintreten kann (vgl. auch Urteile des BVGer C1608/2011 vom 2. September 2011, C 2762/2011 vom 11. August 2011 und C 5843/2010 vom 2. Mai 2011), dass somit die Beschwerde gemäss dem Antrag beider Parteien gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2011 aufzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt bleibt, dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass der obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

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C5353/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner -- 6 of 7 -C5353/2011 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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