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Entscheid

C_54/2005

C 54/05 11.07.2005

11. Juli 2005Deutsch2 min

Source bger.ch

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 26. Januar 2004 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen das Gesuch der M.________ (geb. 1947) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2003 ab. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 19. März 2004.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 15. September 2004 ab.

M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr ab 1. Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.

Dispositiv

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 11. Juli 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: