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Entscheid

C-541/2013

Rente

10. April 2013Deutsch6 min

Rente der AHV; Einspracheeentscheid SAK vom 5. Dez... Rente der AHV; Einspracheeentscheid SAK vom 5. Dezember 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

33.

VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, -- 2 of 5 -C-541/2013 Seite 3 dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist, dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG), dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a AHVG), dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf Bürgerinnen und Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist (in Rechtskraft erwachsenes Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 sowie Urteile C-4940/2012 vom 13. November 2012, C-6025/2011 vom 19. November 2012, C-501/2011 vom 13. Februar 2012 und C-4457/2011 vom 4. Juli 2012), dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar erwähnt, jedoch auf die Weisungen der Auf-- 3 of 5 -C-541/2013 Seite 4 sichtsbehörde (Bundesamt für Sozialversicherungen) verweist, wonach die Rentengesuche von kosovarischen Staatsbürgerinnen und -bürgern bis zum Vorliegen eines materiellen Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts weiterhin abzuweisen seien, dass der vorinstanzliche Entscheid somit offensichtlich der Rechtsprechung widerspricht und daher aufzuheben ist, dass die Vorinstanz – auf entsprechende Weisung der Aufsichtsbehörde – bewusst in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, um einen materiellen Entscheid des Bundesgerichts zu ermöglichen, dass sich aus den Akten und den Eingaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine fehlerhafte Rentenberechnung ergeben, dass die Beschwerde daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine Altersrente von monatlich Fr. 570.- zuzusprechen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-541/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-541/2013 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 5. Dezember 2012 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 570.- zugesprochen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Beilage: Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. März 2013 zur Kenntnis; Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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