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Entscheid

C-5452/2011

Berufliche Vorsorge (Übriges)

17. Januar 2012Deutsch5 min

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Erwägungen

158.

E. 1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 1998 in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2000 Seite 65 E. 3b), dass einzige Ausnahme Art. 60 Abs. 2bis BVG bildet, wonach die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lediglich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 BVG Verfügungen erlassen darf und diese Ausnahmen nicht die Ablehnung von Invalidenleistungen nach BVG für arbeitslose Personen betreffen, dass somit keine gesetzliche Grundlage besteht, wonach die Stiftung Auffangeinrichtung BVG im Bereich der Erbringung von Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen eine Verfügungsbefugnis hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde behandelt (Art. 74 Abs. 1 BVG), dass daher das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin demnach auf den Klageweg gemäss Art. 73 BVG zu verweisen ist, dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde vom 30. September 2011 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an das zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur weiteren Bearbeitung zu überweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG]) und die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400. festgesetzt werden, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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C5452/2011 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C5452/2011 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft zur weiteren Behandlung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400. werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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