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Entscheid

C-5488/2013

Freiwillige Versicherung

8. Juni 2015Deutsch8 min

Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verf... Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verfügung der SAK vom 16. Juli 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

164.

E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414), in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung es an einem anfechtbaren Einspracheentscheid fehlt, da die Vorinstanz einzig über den am 17. Januar 2008 verfügten Ausschluss entschieden hat (SAK 27), nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, die Vorinstanz jedoch anzuweisen ist, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung zu verfügen, wofür ihr die Akten zu überweisen sind (SAK 43/47), -- 5 of 8 -C-5488/2013 Seite 6 das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Verfügungen der Ausgleichskassen kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-5488/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-5488/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Vorinstanz wird angewiesen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung zu verfügen.

3.

Die Akten werden der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils überwiesen.

4.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus Metz Yves Rubeli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die -- 7 of 8 -C-5488/2013 Seite 8 Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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