Lexipedia

Entscheid

C-551/2013

Rentenrevision

16. September 2013Deutsch5 min

Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung v... Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 26. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass sich das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Anwaltshonorar mangels Kostennote nach dem aktenkundigen und notwendigen Zeitaufwand des anwaltlichen Vertreters bestimmt, dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) daher auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet und zu entschädigen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG), dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes als gegenstandslos abzuschreiben ist.

-- 3 of 5 --

C-551/2013 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-551/2013 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Ein Doppel der Vernehmlassung vom 30. August 2013 samt Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2013 in Kopie geht an den Beschwerdeführer.

2.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen kardiologischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

5.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwaltes wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 30. August 2013 [BVGer act. 13 samt Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 8. Juli 2013 in Kopie [vorinstanzliche Akten doc. 115]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

-- 4 of 5 --

C-551/2013 Seite 5 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 5 of 5 --