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Entscheid

C-5531/2014

Rente

20. Mai 2015Deutsch8 min

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Erwägungen

10.

oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten – insbesondere das Ausmass der Rückvergütung – regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG), dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung vom 13. März 2014 die kosovarische Staatsangehörigkeit angegeben, einspracheweise zudem geltend gemacht hat, neben der kosovarischen auch die serbische Staatsbürgerschaft zu besitzen, diese Angabe jedoch nicht belegt hat; dass aus den anfänglich eingereichten Unterlagen lediglich die kosovarische Staatsangehörigkeit hervorgeht und die im Einsprache- resp. Beschwerdeverfahren nachträglich eingereichten Dokumente – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – die Anforderungen an den Nachweis für die serbische Staatsbürgerschaft nicht erfüllen;

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C-5531/2014 Seite 5 dass mangels weiterer Belege bei der Beschwerdeführerin ausschliesslich vom Vorliegen der nachgewiesenen kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist; dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, sie bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente hat; dass es der Beschwerdeführerin offensteht, bei der Vorinstanz ein Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückvergütung einzureichen; dass im vorliegenden Verfahren weder die Frage betreffend Beitragsrückvergütung noch Einreise in die Schweiz zu beantworten ist; dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG); dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist; dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass auch die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

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C-5531/2014 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-5531/2014 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […], Beilage: Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2015) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Barbara Camenzind Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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