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Entscheid

C-554/2014

Rentenanspruch

13. Mai 2014Deutsch5 min

Höhe der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 9. De... Höhe der Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 9. Dezember 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Aufl., Zürich 2009, N 47 zu Art. 53), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der Beschwerdeführerin, welche im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, keine besonderen Auslagen geltend gemacht hat und auch aus den Akten keine solchen ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführerin somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 15 und Art. 7 Abs. 4 VGKE).

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C-554/2014 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-554/2014 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. April 2014 im Doppel, Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Susanna Gärtner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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