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Entscheid

C-5546/2012

Rente

15. Januar 2013Deutsch7 min

AHV, Witwenrente (Einspracheentscheid vom 24. Sept... AHV, Witwenrente (Einspracheentscheid vom 24. September 2012) Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

45.

Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),

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C-5546/2012 Seite 3 dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf Bürgerinnen und Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist (in Rechtskraft erwachsenes Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 sowie Urteile C-4940/2012 vom 13. November 2012, C-6025/2011 vom 19. November 2012, C-501/2011 vom 13. Februar 2012 und C-4457/2011 vom 4. Juli 2012), dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar erwähnt, jedoch auf die Weisungen der Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Sozialversicherungen) verweist, wonach die Rentengesuche von kosovarischen Staatsbürgerinnen und –bürgern bis zum Vorliegen eines anderslautenden Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts weiterhin abzuweisen seien, dass der vorinstanzliche Entscheid somit offensichtlich der Rechtsprechung widerspricht und daher aufzuheben ist, dass die Vorinstanz – auf entsprechende Weisung der Aufsichtsbehörde – bewusst in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, um einen Entscheid des Bundesgerichts zu provozieren, dass es daher aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt erscheint, eine Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) einzuholen und die Beschwerdeführerin auf diplomatischem Weg aufzufordern, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Art. 11b VwVG) bekannt zu geben, -- 3 of 6 -C-5546/2012 Seite 4 dass sich aus den Akten und den Eingaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine fehlerhafte Rentenberechnung ergeben, dass die Beschwerde daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 eine Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 464.- zuzusprechen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-5546/2012 Seite 3 dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, dass im vorliegenden Fall das Leistungsbegehren allein aufgrund des fehlenden schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin bzw. mangels zwischenstaatlicher Vereinbarung abgewiesen wurde und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) auf Bürgerinnen und Bürger von Kosovo auch nach dem 1. April 2010 anwendbar ist (in Rechtskraft erwachsenes Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 sowie Urteile C-4940/2012 vom 13. November 2012, C-6025/2011 vom 19. November 2012, C-501/2011 vom 13. Februar 2012 und C-4457/2011 vom 4. Juli 2012), dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar erwähnt, jedoch auf die Weisungen der Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Sozialversicherungen) verweist, wonach die Rentengesuche von kosovarischen Staatsbürgerinnen und –bürgern bis zum Vorliegen eines anderslautenden Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts weiterhin abzuweisen seien, dass der vorinstanzliche Entscheid somit offensichtlich der Rechtsprechung widerspricht und daher aufzuheben ist, dass die Vorinstanz – auf entsprechende Weisung der Aufsichtsbehörde – bewusst in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat, um einen Entscheid des Bundesgerichts zu provozieren, dass es daher aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt erscheint, eine Vernehmlassung der Vorinstanz (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG) einzuholen und die Beschwerdeführerin auf diplomatischem Weg aufzufordern, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Art. 11b VwVG) bekannt zu geben, -- 3 of 6 -C-5546/2012 Seite 4 dass sich aus den Akten und den Eingaben der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine fehlerhafte Rentenberechnung ergeben, dass die Beschwerde daher gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 eine Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 464.- zuzusprechen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-5546/2012 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutheissen. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 464.zugesprochen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Zustellung via EDA bzw. Schweizerische Botschaft in Kosovo) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Susanne Fankhauser -- 5 of 6 -C-5546/2012 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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