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Entscheid

C-5616/2011

Einreiseverbot

20. Dezember 2012Deutsch8 min

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Source admin.ch

Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813), dass die Verhängung eines Einreiseverbots in der Regel zur Folge hat, dass die betroffene Person im SIS ausgeschrieben wird, sofern sie nicht einem durch die Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden Staat angehört (Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62 und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes [BPI, SR 361]), dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben und vor Erlass einer Verfügung anzuhören sind (Art. 29 und 30 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht nachgewiesen, dass anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Übersetzer -- 4 of 7 -C-5616/2011 Seite 5 anwesend war, der ihm die Bedeutung einer Stellungnahme erklärt hätte (Beschwerdeeingabe S. 4), bzw. dass er aufgrund seiner rudimentären Englischkenntnisse die Tragweite der von ihm verlangten Stellungnahme nicht erfasst habe (Replik S. 1), dass der Beschwerdeführer damit einräumt, Erläuterungen in englischer Sprache erhalten zu haben, dass er sich allerdings nicht zum Verlauf der Anhörung äussert und auch nicht behauptet, die rechtlichen Auswirkungen des Einreiseverbots nicht verstanden zu haben, dass daher der Erklärung der Vorinstanz, ihm sei das rechtliche Gehör durch Beizug eines englisch sprechenden Gefangenenbetreuers in rechtsgenügender Weise gewährt worden, geglaubt werden kann, dass der Hinweis der Vorinstanz auf die ihr bestätigte gesetzeskonforme Praxis der kantonalen Behörden diese Erklärung nur unterstreicht, dass der Beschwerdeführer nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs die Aufforderung zum Verlassen der Schweiz ignorierte und untertauchte, was darauf schliessen lässt, er könnte auch in Zukunft die Aufenthaltsbestimmungen der Schweiz missachten, dass damit eine von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen ist, dass die von der Vorinstanz angeordnete Fernhaltemassnahme somit dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist, dass in diesem Rahmen die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus seinem Heimatland in die Schweiz flüchten müssen, nicht zu prüfen war, dass der Beschwerdeführer keine privaten Interessen darlegt, welche die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit des Einreiseverbots in Frage stellen könnten, dass der von ihm diesbezüglich geltend gemachte Aspekt der Garantie von Privat- und Familienleben (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) nicht zum Tragen kommt, solange seine angebliche Verlobte noch mit einem anderen Mann verheiratet ist, -- 5 of 7 -C-5616/2011 Seite 6 dass das verhängte Einreiseverbot somit vom Grundsatz als auch von der Dauer her eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,SR 173.320.2]), dass das Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Dispositiv nächste Seite -- 6 of 7 -C-5616/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:

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