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Entscheid

C-5640/2018

Zulassung von Spitälern (Kanton)

21. September 2023Deutsch20 min

Zürcher Spitalliste, RRB Nr. 776 vom 22. August 20... Zürcher Spitalliste, RRB Nr. 776 vom 22. August 2018 und RRB Nr. 734 vom 21. August 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Stunden zu kürzen ist, dass unter Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Beschwerde, eines gewissen inhaltlichen Zusammenhangs der Verfahren und der nicht zu entschädigenden Doppelvertretung im Verfahren C-5085/2019 ein Aufwand von höchstens 8 Stunden als angemessen erscheint, weshalb der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von

31.7

Stunden im Zeitraum vom 30. August bis 2. September und vom

23.

bis 30. September 2019 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 6) um 23.7 Stunden zu kürzen ist, dass weiter auffällt, dass im Zeitraum vom 3. bis 20. September 2019 sowie vom 23. bis 30. Dezember 2019 Aufwendungen im Zusammenhang mit der bei der Vorinstanz beantragten Wiedererwägung des RRB Nr. 734/2019 im Umfang von insgesamt 18.1 Stunden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilagen 6 und 7) geltend gemacht werden, welche in den vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht zu entschädigen und damit vollständig zu streichen sind, dass im Zusammenhang mit dem knapp zweiseitigen Informationsschreiben ans Gericht betreffend die Wiedererwägung der Vorinstanz vom 10. bis 24. Januar 2020 insgesamt 6.3 Stunden Aufwand geltend gemacht werden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 11), was um 5.55 Stunden auf 0.75 Stunden zu kürzen ist, dass der für die Stellungnahme im Verfahren C-5085/2019 geltend gemachte Aufwand von 18.4 Stunden zwischen dem 8. und 23. April 2020 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 9) vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nur zur Stellungnahme hinsichtlich des von der Vorinstanz gestellten Sistierungsverfahren eingeladen worden war (vgl. BVGer2-act.12), sie jedoch auch – unaufgefordert und in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlich – ausführlich zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung genommen hat und die Äusserung zur Sistierung keine halbe Seite umfasst, um 17.9 Stunden auf 0.5 Stunden zu kürzen ist, dass unter Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Stellungnahme betreffend die allfällige Abschreibung der Verfahren der geltend -- 10 of 13 -C-5640/2018, C-5085/2019 Seite 11 gemachte Aufwand von 4.9 Stunden (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 10) um

3.4

Stunden auf 1.5 Stunden zu kürzen ist, dass hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Bemühungen vom 10. Januar 2020 bis 8. Dezember 2022 (vgl. BVGer1-act. 25 Beilage 11) auffällt, dass insbesondere im November und Dezember 2022 offenbar Abklärungen zum Dahinfallen vorsorglicher Massnahmen getroffen wurden, welche keinen ersichtlichen Zusammenhang mit Eingaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren haben, weshalb die geltend gemachten 4.8 Stunden (3.7 Stunden von Rechtsanwältin Kühne und 1.1 Stunden von Rechtsanwalt Saxer) zu streichen sind, dass in diesen weiteren Bemühungen diverse Aufwendungen geltend gemacht werden, welche auf die nicht zu entschädigende Mehrfachvertretung zurückzuführen sind, weshalb weitere 1.6 Stunden (Rechtsanwalt Saxer) zu streichen sind, dass zusammenfassend anstelle der geltend gemachten 232.4 Stunden lediglich 42.45 Stunden (232.4 - 21 - 65.2 - 20.1 - 8.6 - 23.7 - 18.1 - 5.55 -

17.9 - 3.4 - 4.8 - 1.6) zu entschädigen sind, dass sich die in der Kostennote beantragten Stundenansätze von Fr. 400.– für Rechtsanwalt Urs Saxer, Fr. 350.– für Rechtsanwältin Daniela Kühne und von jeweils Fr. 320.– für die Rechtsanwältinnen Claudia Holck und Katja Gfeller als überhöht erweisen, zumal der Stundenansatz gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt und in vergleichbaren Fällen im KVG-Bereich zwischen Fr. 250.– und Fr. 300.– liegt (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.4 m.w.H.; C-4334/2013 vom 11. November 2015; C-2386/2012 vom 21. August 2015 E. 9.2; C-3454/2013 vom 20. April 2015; C-5676/2013 vom 20. Februar 2014), dass vorliegend somit ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.– als angemessen erscheint, dass hinsichtlich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 % darauf hinzuweisen ist, dass mangels rechtlicher Grundlage Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend zu machen sind, sondern vielmehr auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5979/2019 E. 10.2.5 m.w.H.), -- 11 of 13 -C-5640/2018, C-5085/2019 Seite 12 dass, weil die tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen sind, diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 350.– festzusetzen sind, dass der Beschwerdeführerin entsprechend zu Lasten der Vorinstanz für die beiden Verfahren C-5640/2018 und C-5085/2019 eine volle Parteientschädigung von Fr. 14'092.55 (42.45 Stunden à Fr. 300.– zuzüglich Auslagen von Fr. 350.– und Mehrwertsteuer 7.7 %) zuzusprechen ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG (SR 173.110) unzulässig ist. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

17.9 - 3.4 - 4.8 - 1.6) zu entschädigen sind, dass sich die in der Kostennote beantragten Stundenansätze von Fr. 400.– für Rechtsanwalt Urs Saxer, Fr. 350.– für Rechtsanwältin Daniela Kühne und von jeweils Fr. 320.– für die Rechtsanwältinnen Claudia Holck und Katja Gfeller als überhöht erweisen, zumal der Stundenansatz gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt und in vergleichbaren Fällen im KVG-Bereich zwischen Fr. 250.– und Fr. 300.– liegt (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-5979/2019 vom 12. September 2022 E. 10.2.4 m.w.H.; C-4334/2013 vom 11. November 2015; C-2386/2012 vom 21. August 2015 E. 9.2; C-3454/2013 vom 20. April 2015; C-5676/2013 vom 20. Februar 2014), dass vorliegend somit ein Stundenansatz von höchstens Fr. 300.– als angemessen erscheint, dass hinsichtlich der geltend gemachten Kleinspesenpauschale von 3 % darauf hinzuweisen ist, dass mangels rechtlicher Grundlage Auslagen nicht in Prozenten des Stundenaufwandes geltend zu machen sind, sondern vielmehr auf den tatsächlich und notwendig entstandenen Aufwand abzustellen ist (vgl. Urteil des BVGer C-5979/2019 E. 10.2.5 m.w.H.), -- 11 of 13 -C-5640/2018, C-5085/2019 Seite 12 dass, weil die tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen sind, diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 350.– festzusetzen sind, dass der Beschwerdeführerin entsprechend zu Lasten der Vorinstanz für die beiden Verfahren C-5640/2018 und C-5085/2019 eine volle Parteientschädigung von Fr. 14'092.55 (42.45 Stunden à Fr. 300.– zuzüglich Auslagen von Fr. 350.– und Mehrwertsteuer 7.7 %) zuzusprechen ist, dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG (SR 173.110) unzulässig ist. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

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C-5640/2018, C-5085/2019 Seite 13 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerden vom 1. Oktober 2018 im Verfahren C-5640/2018 und vom 30. September 2019 im Verfahren C-5085/2019 werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüsse in den Verfahren C-5640/2018 und C-5085/2019 in der Höhe von gesamthaft Fr. 10'000.– werden der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 14'092.55 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke

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