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Entscheid

C-5645/2018

Rentenanspruch

17. Juli 2019Deutsch9 min

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung d... Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 30. August 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

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Erwägungen

64.

Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteienschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 VGKE), dass die Kosten der Vertretung gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c) umfassen, wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen und C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen), dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter mit Honorarnote vom 2. April 2019 (BVGer act. 9) für den Aufwand in der Zeit vom 4. September 2018 bis zum 1. April 2019 eine Parteientschädigung von Fr. 1‘315.65 geltend gemacht hat (5 Stunden à Fr. 220.-, zuzügl. Barauslagen in der Höhe von Fr. 121.60 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘221.60 und somit Fr. 94.95), dass der Rechtsvertreter geltend macht, seine Dienstleistungen seien mehrwertsteuerpflichtig, da der Beschwerdeführer offensichtlich in der Schweiz wohnhaft sei (BVGer act. 9), dass der Rechtsvertreter zur Begründung auf die im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Bankunterlagen der B._______ und überdies auf den Umzug des Beschwerdeführers in eine neue Wohnung in -- 4 of 7 -C-5645/2018 Seite 5 C._______ im November 2018 verweist (BVGer act. 9, Beilage 2; BVGer act. 4, Beilagen), dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren C-654/2017 aufgrund der Aktenlage offenlassen musste und betreffend die Mehrwertsteuerpflicht subsidiär auf den üblichen Aufenthalt im Sinn von Art. 8 Abs. 1 MWSTG abgestellt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-654/2017 zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer seinen üblichen Aufenthalt im Sinn von Art. 8 Abs. 1 MWSTG im massgebenden Zeitpunkt vom 19. Dezember 2016 bis zum 3. Januar 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Thailand hatte, sodass die Dienstleistungen des Rechtsvertreters nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil C-654/2017 E. 12.5.3), dass es dem Bundesverwaltungsgericht bereits aus dem Beschwerdeverfahren C-654/2017 bekannt ist, dass der Beschwerdeführer Wohngelegenheiten in der Schweiz hat und hatte, wobei aus dem neu eingereichten Untermietvertrag vom 31. Oktober 2018 wiederum hervorgeht, dass er zum Preis von Fr. 500.- ein Zimmer in einer Sechszimmerwohnung mietet (vgl. BVGer act. 9, Beilage 2), dass der Beschwerdeführer mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Belege der B._______ über Geldbezüge in der Schweiz im Zeitraum vom 4. September 2018 bis zum 17. Oktober 2018 eingereicht hat (BVGer act. 4, Beilagen), dass es dem Bundesverwaltungsgericht aus dem Beschwerdeverfahren C-654/2017 bereits bekannt ist, dass sich der Beschwerdeführer zeitweise in der Schweiz aufhält, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der Frage des Wohnsitzes trotz der neu eingereichten Dokumente nach wie vor als illiquid erweist (siehe bereits die Begründung im Urteil C-651/2017 E. 12.5.3), dass es dem Bundesverwaltungsgericht nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer, der neben seiner IV-Rente (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in der Höhe von Fr. 1‘833.- monatlich) über kein weiteres Einkommen (keine BVG-Rente und insbesondere auch keine Ergänzungsleistungen) und kein Vermögen verfügt (vgl. BVGer act.

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C-5645/2018 Seite 6 4, Beilagen), seinen üblichen Aufenthalt im Sinn von Art. 8 Abs. 1 MWSTG in der Schweiz hat, dass auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Belege keine genügende Hinweise auf eine (langfristige) Änderung des üblichen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem Urteil C-654/2017 enthalten, dass die Dienstleistungen des Rechtsvertreters daher nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, dass der geltend gemachte Aufwand im Übrigen nicht zu beanstanden ist und die Parteientschädigung somit auf Fr. 1‘221.60 (exklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-5645/2018 Seite 6 4, Beilagen), seinen üblichen Aufenthalt im Sinn von Art. 8 Abs. 1 MWSTG in der Schweiz hat, dass auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Belege keine genügende Hinweise auf eine (langfristige) Änderung des üblichen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem Urteil C-654/2017 enthalten, dass die Dienstleistungen des Rechtsvertreters daher nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, dass der geltend gemachte Aufwand im Übrigen nicht zu beanstanden ist und die Parteientschädigung somit auf Fr. 1‘221.60 (exklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Verfahrenssistierung wird aufgehoben.

2.

Die Beschwerde C-5645/2018 wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 30. August 2018 wird insoweit aufgehoben, als die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers plafoniert wurde.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘221.60 zu bezahlen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2019 samt Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

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C-5645/2018 Seite 7 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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