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Entscheid

C-5796/2013

Zulassung als Leistungserbringer

20. Februar 2014Deutsch10 min

Entscheid vom 10.September 2013 zur Planung der ho... Entscheid vom 10.September 2013 zur Planung der hochspezialisierten Medizin (HSM) im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe: Tiefe Rektumresektion Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

211.

E. 3e), dass die Sistierung dagegen ausgeschlossen ist, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 113 f. Rz. 3.15), dass beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, der Verwaltungsjustizbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114 Rz. 3.16), dass die bedarfsgerechte Versorgungsplanung nach Art. 39 Abs. 2bis KVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG sowie Art. 58a und Art. 58b der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, 832.102) sowohl hinsichtlich des Versorgungsbedarfs als auch der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einem stetigen Wandel unterliegt, dass die Ergebnisse der in Aussicht gestellten bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und gestützt darauf neu zu erteilenden Leistungsaufträge im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie daher nicht ohne Weiteres auf die mit den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 erteilten Leistungsaufträge übertragen werden können, -- 4 of 8 -C-5796/2013 Seite 5 dass die Vorinstanz mit vorerwähnter Vernehmlassung eingeräumt hat, das Verfahren, das zu den Beschlüssen vom 4. Juli 2013 geführt hat, sei nicht bundesrechtskonform durchgeführt worden, und sie sich bereit erklärt hat, ein neues, rechtskonformes Verfahren einzuleiten, dass eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot und der mit Art. 53 Abs. 2 KVG beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung widersprechen würde, dass keine sonstigen Gründe für eine Sistierung des Verfahrens sprechen, die Streitsache spruchreif ist und ein sofortiger Entscheid sowohl im privaten Interesse der Beschwerdeführerin als auch im öffentlichen Interesse liegt, dass daher der Sistierungsantrag der Vorinstanz abzuweisen und in der Sache zu entscheiden ist, dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen) und sie beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 Bst. e KVG), dass die Kantone gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Abs. 2bis KVG verpflichtet sind, vor Erlass der Spitalliste im Bereich der hochspezialisierten Medizin und der Erteilung von Leistungsaufträgen eine gesamtschweizerische Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung aufzustellen, dass das von den Kantonen hierzu eingesetzte HSM-Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 3 IVHSM in generell-abstrakter Weise vorab diejenigen Bereiche der hochspezialisierten Medizin zu bestimmen hat, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, dass es anschliessend die Versorgungsplanung nach den Grundsätzen von Art. 39 KVG in Verbindung mit Art. 58a-e KVV zu erstellen und die individuell-konkreten Zuteilungsentscheide unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu treffen hat (Art. 3 Abs. 3 und 4 IVHSM; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013), dass das HSM-Beschlussorgan diese Grundsätze im vorliegend zu beurteilenden Verfahren betreffend den angefochtenen Beschluss vom 4. Juli -- 5 of 8 -C-5796/2013 Seite 6 2013 zweifellos nicht hinreichend berücksichtigt hat, was es in der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 auch nicht bestreitet, dass sich daher der Beschluss vom 4. Juli 2013 im Bereich der grossen seltenen Viszeralchirurgie (tiefe Rektumresektion) als bundesrechtswidrig erweist und die Beschwerde insoweit im Eventualantrag gutzuheissen ist, dass der Beschluss vom 4. Juli 2013 – soweit die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags betreffend – aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines bundesrechtskonformen Verfahrens im vorerwähnten Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf weitere von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rügen einzugehen, dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- auf ein dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der teilweise unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BVGE C-6539/2011 vom 26. November 2013 E. 9.1), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl. ndesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin – wobei im vorliegenden Fall aufgrund der Rückweisung von einem vollständigen Obsiegen auszugehen ist (BGE 132 V 215) – entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei der notwendige Aufwand und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen sind, dass die Beschwerdeführerin gegen fünf Beschlüsse der Vorinstanz betreffend die Planung der HSM im Bereich der grossen seltenen viszeralchirurgischen Eingriffe gleichzeitig Beschwerde geführt hat, -- 6 of 8 -C-5796/2013 Seite 7 dass sich daher der Aufwand pro Beschwerde entsprechend reduziert und die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1'040.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE, SR 173.320.2), dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch der Vorinstanz um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Beschluss aufgehoben wird, soweit er die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich tiefe Rektumresektion an die Beschwerdeführerin betrifft. Die Sache wird in diesem Umfang zur Durchführung einer bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4.

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'040.zulasten der Vorinstanz zugesprochen.

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C-5796/2013 Seite 8

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular Zahlstelle, Kopie der Vernehmlassung vom 24. Januar 2014) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2013 6817; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Versand:

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