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Entscheid

C-5907/2020

Rentenanspruch

3. März 2021Deutsch5 min

Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invaliden... Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

2.

ATSG, Art. 46a i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG), dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre, dass das Bundeverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA im Bereich der Invalidenversicherung zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung am 19. Januar 2021 im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2021 37), weshalb die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses am 18. Februar 2021 endete, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet und auch nicht um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei einer Erledigung in einem frühen Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung -- 2 of 4 -C-5907/2020 Seite 3 von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner -- 3 of 4 -C-5907/2020 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner -- 3 of 4 -C-5907/2020 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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