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Entscheid

C-5908/2013

Vermögenswertabnahme

14. August 2014Deutsch15 min

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Erwägungen

33.

Bst. d VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird, dass die Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (KÖLZ ET AL., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 747 mit Hinweisen), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz zu verpflichten, ihm die abgenommenen Vermögenswerte im Betrag von Fr. 15'000.- zurückzuerstatten, unzulässig ist, dass im Verwaltungsverfahren des Bundes die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt ist, die Rechtsprechung dieses Institut direkt aus Art. 29 BV (sowie aus Art. 66 VwVG) ableitet, welcher die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht, dass für die Verwaltungsbehörden die Pflicht besteht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn -- 5 of 9 -C-5908/2013 Seite 6 rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog; vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 mit Hinweisen), dass aus Gründen der Rechtssicherheit das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Wiedererwägungsverfahren an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen sind, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.), die Wiedererwägung insbesondere nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsentscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E.

2.1 S. 181 und Urteil des BVGer A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3, je mit Hinweisen), dass somit (angebliche) Mängel einer Verfügung in erster Linie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und Einwendungen, welche der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits dort hätte vorbringen können, im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören sind (Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass die zuständige Behörde es insbesondere ablehnen darf, auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen, wenn rechtzeitiges Handeln aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb, denn denjenigen, die durch einen Entscheid belastet werden, ist es zuzumuten, innert der Rechtsmittelfrist bei einem Rechtskundigen Rat zu holen, ansonsten sie ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten verletzen (Urteil des BVGer C-1876/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen), dass sich in casu die Verhältnisse seit dem Entscheid vom 6. Juni 2012 nicht geändert haben und keine Revisionsgründe bzw. neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die nicht bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätten beigebracht werden können, was selbst vom Beschwerdeführer zugegeben wird (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2013 Ziff. 6), dass dies namentlich auch für die erst im Wiedererwägungsgesuch bzw. im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Einwände gilt (BFM habe vom Plan des Autokaufs gewusst bzw. sei dem Beschwerdeführer beim Plan behilflich gewesen; Nichtbeachtung des Hinweises, dass ein Vertreter des BFM ihm zur Rückkehr per Auto geraten habe), -- 6 of 9 -C-5908/2013 Seite 7 dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorbringen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können und er aus der Tatsache, dass ihm dies aufgrund des Nichteintretendscheids vom 10. Oktober 2012 verwehrt gewesen sei bzw. es nicht zu einer materiellen Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz kam, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass er dies im Gegenteil selbst zu verantworten hat (durch die Nichtleistung des Kostenvorschusses), dass somit keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe vorliegen, welche die Vorinstanz verpflichtet hätten, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, dass im Übrigen das BFM auch nicht gehalten war, das Gesuch – ohne das Vorliegen qualifizierter Wiedererwägungsgründe – als blossen Rechtsbehelf entgegenzunehmen und materiell zu behandeln, beispielsweise weil das Interesse der richtigen Rechtsanwendung und Rechtsgleichheit das Interesse der Rechtssicherheit überwiegen würde (vgl. KÖLZ ET AL., a.a.O., Rz. 744), dass nämlich – wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2012 festgehalten – die Vermögenswertabnahme im Umfang von Fr. 15'000.- unabhängig vom Nachweis der rechtmässigen Herkunft des Geldbetrages zu Recht erfolgte (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 16 Abs. 4 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]; zum Übergang von Vermögenswerten durch Vermischung ins Eigentum des von der Vermögenswertabnahme Betroffenen vgl. auch Urteil des BVGer C-2970/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5.2 mit Hinweisen), dass ferner dem BFM kein widersprüchliches bzw. willkürliches Verhalten vorgeworfen werden kann, dass zwar die Vorinstanz Kenntnis vom geplanten Autokauf hatte, andererseits von einer aktiven Hilfe oder einem Rat seitens des BFM zum Kauf eines Autos, um damit nach Georgien zurückzukehren, aufgrund der Aktenlage nicht die Rede sein kann (vgl. Aktennotiz des BFM vom 12. Dezember 2012, wonach die Landreise mit einem gekauften Fahrzeug ausdrücklich abgelehnt wurde), -- 7 of 9 -C-5908/2013 Seite 8 dass der Beschwerdeführer auch nicht auf eine materielle Überprüfung der Verfügung vom 6. Juni 2012 vertrauen durfte, nur weil ihn ein Vertreter des BFM "ermunterte" bzw. auf die Möglichkeit hinwies, ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, dass schliesslich auf den erst in der Replik vom 24. Januar 2014 in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 geltend gemachten Revisionsgrund (Verletzung des rechtlichen Gehörs) schon deshalb nicht einzutreten ist, weil die Frist zur Einreichung dieses Revisionsbegehrens längst abgelaufen ist (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG), dass daher die Weigerung der Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Dispositiv Seite 9 -- 8 of 9 -C-5908/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

2.1 S. 181 und Urteil des BVGer A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 3, je mit Hinweisen), dass somit (angebliche) Mängel einer Verfügung in erster Linie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und Einwendungen, welche der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits dort hätte vorbringen können, im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören sind (Art. 66 Abs. 3 VwVG), dass die zuständige Behörde es insbesondere ablehnen darf, auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen, wenn rechtzeitiges Handeln aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb, denn denjenigen, die durch einen Entscheid belastet werden, ist es zuzumuten, innert der Rechtsmittelfrist bei einem Rechtskundigen Rat zu holen, ansonsten sie ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten verletzen (Urteil des BVGer C-1876/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 3.3 mit Hinweisen), dass sich in casu die Verhältnisse seit dem Entscheid vom 6. Juni 2012 nicht geändert haben und keine Revisionsgründe bzw. neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die nicht bereits auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg hätten beigebracht werden können, was selbst vom Beschwerdeführer zugegeben wird (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2013 Ziff. 6), dass dies namentlich auch für die erst im Wiedererwägungsgesuch bzw. im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Einwände gilt (BFM habe vom Plan des Autokaufs gewusst bzw. sei dem Beschwerdeführer beim Plan behilflich gewesen; Nichtbeachtung des Hinweises, dass ein Vertreter des BFM ihm zur Rückkehr per Auto geraten habe), -- 6 of 9 -C-5908/2013 Seite 7 dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorbringen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können und er aus der Tatsache, dass ihm dies aufgrund des Nichteintretendscheids vom 10. Oktober 2012 verwehrt gewesen sei bzw. es nicht zu einer materiellen Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz kam, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass er dies im Gegenteil selbst zu verantworten hat (durch die Nichtleistung des Kostenvorschusses), dass somit keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe vorliegen, welche die Vorinstanz verpflichtet hätten, auf das Gesuch einzutreten und es materiell zu behandeln, dass im Übrigen das BFM auch nicht gehalten war, das Gesuch – ohne das Vorliegen qualifizierter Wiedererwägungsgründe – als blossen Rechtsbehelf entgegenzunehmen und materiell zu behandeln, beispielsweise weil das Interesse der richtigen Rechtsanwendung und Rechtsgleichheit das Interesse der Rechtssicherheit überwiegen würde (vgl. KÖLZ ET AL., a.a.O., Rz. 744), dass nämlich – wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2012 festgehalten – die Vermögenswertabnahme im Umfang von Fr. 15'000.- unabhängig vom Nachweis der rechtmässigen Herkunft des Geldbetrages zu Recht erfolgte (vgl. Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 16 Abs. 4 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]; zum Übergang von Vermögenswerten durch Vermischung ins Eigentum des von der Vermögenswertabnahme Betroffenen vgl. auch Urteil des BVGer C-2970/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5.2 mit Hinweisen), dass ferner dem BFM kein widersprüchliches bzw. willkürliches Verhalten vorgeworfen werden kann, dass zwar die Vorinstanz Kenntnis vom geplanten Autokauf hatte, andererseits von einer aktiven Hilfe oder einem Rat seitens des BFM zum Kauf eines Autos, um damit nach Georgien zurückzukehren, aufgrund der Aktenlage nicht die Rede sein kann (vgl. Aktennotiz des BFM vom 12. Dezember 2012, wonach die Landreise mit einem gekauften Fahrzeug ausdrücklich abgelehnt wurde), -- 7 of 9 -C-5908/2013 Seite 8 dass der Beschwerdeführer auch nicht auf eine materielle Überprüfung der Verfügung vom 6. Juni 2012 vertrauen durfte, nur weil ihn ein Vertreter des BFM "ermunterte" bzw. auf die Möglichkeit hinwies, ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen, dass schliesslich auf den erst in der Replik vom 24. Januar 2014 in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2012 geltend gemachten Revisionsgrund (Verletzung des rechtlichen Gehörs) schon deshalb nicht einzutreten ist, weil die Frist zur Einreichung dieses Revisionsbegehrens längst abgelaufen ist (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 BGG), dass daher die Weigerung der Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Dispositiv Seite 9 -- 8 of 9 -C-5908/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens im Betrage von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 19. November 2013 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N […] zurück) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:

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