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Entscheid

C-5915/2017

Krankheits- und Unfallbekämpfung

1. November 2017Deutsch6 min

Marktüberwachung PrsG, Neuverlegung Kosten; Urteil... Marktüberwachung PrsG, Neuverlegung Kosten; Urteil des Bundesgerichts 2C_79/2016/2C_80/2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Verfahrenskosten im Verfahren C-2330/2014 werden auf Fr. 3‘000.festgesetzt.

2.

Der hälftig unterliegenden Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- auferlegt. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 1‘500.auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahlungs– formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Einschreiben) – das SECO, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben; Kopie zur Kenntnis) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-5915/2017 Seite 5 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-5915/2017 Seite 5 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Urs Walker Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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