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Entscheid

C-5948/2018

Rentenanspruch

29. November 2018Deutsch6 min

Invalidenversicherung, Mitwirkungspflicht (Nichtei... Invalidenversicherung, Mitwirkungspflicht (Nichteintretensverfügung vom 14. September 2015) Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Eine Kopie der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2018 samt Beilagen in Kopie, eine Kopie der deutschen Übersetzungen der Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2018 sowie der in polnischer Sprache verfassten Beilagen und eine Kopie des Beschwerderückzugsschreibens vom 19. November 2018 samt Kopie der deutschen Übersetzung gehen zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: die in Ziff. 2 Dispositiv genannten) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic -- 4 of 5 -C-5948/2018 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: die in Ziff. 2 Dispositiv genannten) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic -- 4 of 5 -C-5948/2018 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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