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Entscheid

C-5960/2017

Rentenanspruch

4. Juli 2018Deutsch10 min

Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung d... Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 26. September 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2017 auch gemäss dem Antrag der IVSTA aufgehoben werden soll (BVGer act. 18), dass die Beschwerdeinstanz eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass der regionalärztliche Dienst (RAD) mit Stellungnahme vom 14. Februar 2018 (BVGer act. 18, Beilage) die medizinischen Unterlagen würdigte, die der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2018 einreichte (BVGer act. 15), dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz darauf hinwies, dass kein stabilisierter Gesundheitszustand gegeben sei, weshalb in drei Monaten ein neuer Bericht beim behandelnden Arzt einzuholen sei (BVGer act. 18, Beilage), dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers und die entsprechenden Folgen für sein Leistungsvermögen aus Sicht des medizinischen Laien auch unter Berücksichtigung der rudimentären RAD-Aktenberichte des Allgemeinmediziners Dr. B._______ (act. 88, 100, 119, BVGer act. 18, Beilage) - nicht ohne weiteres nachzuvollziehen sind, -- 4 of 8 -C-5960/2017 Seite 5 dass an die Beweiswürdigung von Aktenberichten des RAD strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass auch bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465; 122 V 157 E. 1d; Urteil des BGer 9C_286 vom 8. August 2014 E. 3.3), dass die Vorinstanz aufgrund der gut dokumentierten medizinischen Situation nur einen Verlaufsbericht beim behandelnden Arzt einzuholen vorsieht (BVGer act. 18) und der Allgemeinmediziner Dr. B._______ von einer Begutachtung absehen möchte (BVGer act. 23), dass in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu erwarten ist, dass der alleinige Beizug weiterer aktueller Verlaufsberichte der behandelnden ausländischen Ärzte eine abschliessende Beurteilung erlauben wird, dass für eine umfassende und allseitige Abklärung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und der Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit vielmehr eine Begutachtung in der Schweiz erforderlich ist, dass die Beurteilung der verschiedenartigen Leiden des Beschwerdeführers und allfälliger Wechselwirkungen im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens zu erfolgen hat, dass eine polydisziplinäre Expertise auch dann einzuholen ist, wenn der Gesundheitsschaden auf ein oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist (BGE 139 V 349 E. 3.2), dass die Vorinstanz daher anzuweisen ist, ein polydisziplinäres Gutachten von Fachärzten folgender Disziplinen einzuholen: 1. Urologie (Verdacht auf Morbus Ormond), 2. Innere Medizin (oder Endokrinologie oder Diabetologie oder Nephrologie; entgleister Diabetes mellitus Typ 2 und chronische Niereninsuffizienz; BVGer act. 15, Beilage 3) und 3. Psychiatrie (Arztbericht von Dr. C._______ vom 20. August 2012; Hinweise des Rechtsvertreters in der Beschwerdeergänzung vom 15. Januar 2018; BVGer act. 15, Seite 8), dass der (vom Beschwerdeführer beantragte) Beizug eines Neuropsychologen ebenso wie der Beizug allfälliger weiterer Spezialisten in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt wird, dass medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das -- 5 of 8 -C-5960/2017 Seite 6 Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat (Art. 72bis Abs. 2 IVV), dass die Vorgaben von Art. 72bis IVV bei der anstehenden Vergabe des Begutachtungsauftrags zu beachten sind, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Verfügung vom 26. September 2017 aufzuheben und die Sache mit der vorerwähnten Weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Rückweisung zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (BVGer act. 17), dass dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Entschädigung aufgrund der Kostennote vom 17. April 2018 festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VGKE; BVGer act. 20), dass für die 117 Kopien nur Fr. 58.50 berechnet werden können (Art. 11 Abs. 4 VGKE), auf sich dadurch der geltend gemachte Betrag von Fr. 2‘865.70 auf Fr. 2‘807.20 reduziert, dass dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2‘807.20 zugesprochen wird, -- 6 of 8 -C-5960/2017 Seite 7 dass die Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 26. September 2017 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durch Fachärzte der Urologie, der Inneren Medizin (oder Endokrinologie oder Diabetologie oder Nephrologie) und der Psychiatrie abklären zu lassen. Der Beizug weiterer Spezialisten wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘807.20 zugesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-5960/2017 Seite 8 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-5960/2017 Seite 8 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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