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Entscheid

C-5981/2010

Invalidenversicherung (Übriges)

24. Februar 2011Deutsch6 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2010 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 inkl. Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 27. Januar 2011 in Kopie [act. 67]; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth -- 4 of 5 -C-5981/2010 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 inkl. Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 27. Januar 2011 in Kopie [act. 67]; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth -- 4 of 5 -C-5981/2010 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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