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Entscheid

C-60/2021

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass

4. Juli 2024Deutsch9 min

Invalidenversicherung, Rückerstattung Rentenleistu... Invalidenversicherung, Rückerstattung Rentenleistungen; Verfügung vom 18. November 2020 Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:21:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Aufl., 2023, Art. 64 N. 21; je mit Hinweisen), etwa um dem allgemeinen Rechtsgrundsatz Rechnung zu tragen, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche es bewirkt hat (vgl. Urteil des BGer 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 4), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar unmittelbar durch den Beschwerderückzug des Beschwerdeführers bewirkt worden ist, dieser aber eine wesentliche Verbesserung seiner Rechtsstellung gegenüber der aufgehobenen Verfügung vom 18. November 2020 erreicht hat, indem die Verfügung vom 7. Februar 2020 rechtsbeständig wird, wobei bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Gelegenheit hätte geben müssen, es bei dieser Verfügung zu belassen (Urteil 8C_713/2021 E. 1), dass angesichts dieser besonderen Umstände der durch Rechtsanwalt Guido Ehrler vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz hat (Art. 7 ff. VGKE), womit die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zum Tragen kommt, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE), dass die Kosten der Vertretung gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar und die Auslagen umfassen, wobei das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen wird und der Stundenansatz mindestens CHF 200.- und höchstens CHF 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass gemäss Honorarnote vom 27. Mai 2024 ein Vertretungsaufwand von CHF 3'286.15 geltend gemacht wird (12.58 Stunden zu CHF 250.-, 104 Kopiaturen zu CHF 1.- pro Seite und Porti für CHF 36.30 [BVGer-act. 19]), -- 5 of 8 -C-60/2021 Seite 6 dass die genannte Honorarnote für das Gericht, ausgenommen die Kopiaturen, für welche 50 Rappen pro Seite berechnet werden können (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE), nachvollziehbar ist, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers somit eine Entschädigung von insgesamt 3’234.15 (12.58 Stunden zu CHF 250.- [= CHF 3'145.85], 104 Kopiaturen zu CHF 0.5 pro Seite [= CHF 52.-] und Porti für CHF 36.30) zuzusprechen ist, wobei zu Recht keine Mehrwertsteuer geltend gemacht wird (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2), (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

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C-60/2021 Seite 7 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

C-60/2021 Seite 7 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde vom 18. März 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 3’234.15 zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Philipp Egli Oliver Engel

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C-60/2021 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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