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Entscheid

C-6025/2012

Personen des Asylrechts

10. Januar 2013Deutsch6 min

Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewillig... Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG; Wiedererwägung Ice.modal.stop('form:resultTable:27:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:27:tt_reg');

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Erwägungen

33.

Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wenn das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 37 VGG), dass die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer über die Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsregelung hinaus unmittelbar eine Aufenthaltsbewilligung verlangt, mangels sachlicher Zuständigkeit der Bundesbehörden bzw. funktioneller Zuständigkeit dieses Gerichts unzulässig ist, dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im oben dargelegten Umfang einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass die Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 449 mit Hinweisen, FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 144 f.), dass ein solcher Anspruch unter anderem anerkannt wird, wenn sich die sachlichen Grundlagen einer ursprünglichen (fehlerfreien) Verfügung nachträglich in einer Weise ändern, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung führen kann, sich mithin die Frage einer Anpassung an veränderte Umstände stellt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer solches behauptet, indem er geltend macht, nach der Verfügung des BFM vom 19. September 2008 habe sich der Sachverhalt wesentlich zu seinen Gunsten verändert, und in diesem Zusammenhang auf seinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz sowie verschiedene Aspekte einer Vertiefung seiner Integration verweist, dass es jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für die Qualifikation einer Sachverhaltsänderung als nachträglich – und damit im -- 3 of 5 -C-6025/2012 Seite 4 Kontext eines Wiedererwägungsgesuchs potentiell relevant – nicht auf den Zeitpunkt der Verfügung des BFM im Rahmen des ersten Zustimmungsverfahrens ankommt, dass als Folge der im Rechtsmittelverfahren geltenden Grundsätze (Devolutiveffekt, uneingeschränkte Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen bis zum Urteilszeitpunkt, Zulässigkeit tatsächlicher Noven) massgebend ist, ob sich die Sachlage nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2011 geändert hat, dass der Beschwerdeführer im Übrigen gerade dieser Grundsätze wegen am 25. August 2011 eigens eingeladen wurde, tatsächliche Noven in das damals kurz vor dem Abschluss stehende Rechtsmittelverfahren einzubringen, was dieser am 26. September 2011 tat, und das von ihm Vorgebrachte Eingang in das Urteil vom 30. November 2011 fand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens nichts vorbringt, was sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2011 zugetragen hätte und als wesentliche Änderung der sachverhaltsmässigen Grundlagen des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils zu betrachten wäre, dass insbesondere der auf Prozessaktivitäten des Beschwerdeführers zurückzuführende weitere Anwachs der Aufenthaltsdauer um ein Jahr und die damit zusammenhängenden, allgemein üblichen und zu erwartenden Entwicklungen klarerweise nicht als wesentliche Änderung des Sachverhalts gelten können, dass daher die Weigerung der Vorinstanz, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).

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C-6025/2012 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-6025/2012 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…) – die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

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