Lexipedia

Entscheid

C-6054/2016

Rentenanspruch

2. Februar 2017Deutsch8 min

IV Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 24. Augus... IV Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 24. August 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

210.

E. 1.2.1, Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass mit der angeordneten Begutachtung erstmals eine interdisziplinäre Prüfung der Leiden des Beschwerdeführers erfolgt und die Sachverhaltsabklärung in erster Linie auf der Stufe des Administrativverfahrens zu erfolgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 4.2), weshalb die Rückweisung an die Vorinstanz zur Begutachtung zulässig bleibt (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. August 2016 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 28. Oktober und 16. November 2016 (B-act. 4 und 7) geleistete Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 800.– zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ihm erwachsenen Kosten (Dossierinstruktion und Redaktion der Beschwerdeschrift) eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. Auslagenersatz) auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Darauf hinzuweisen bleibt, -- 4 of 6 -C-6054/2016 Seite 5 dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Urteil des BVGer C822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. Auslagenersatz, ohne Mehrwertsteuer) zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung, Anfrage an medizinischen Dienst, Stellungnahme des medizinischen Dienstes) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite hingewiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen -- 5 of 6 -C-6054/2016 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung, Anfrage an medizinischen Dienst, Stellungnahme des medizinischen Dienstes) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite hingewiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen -- 5 of 6 -C-6054/2016 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

-- 6 of 6 --