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Entscheid

C-6114/2018

Invalidenversicherung (Übriges)

25. Juli 2019Deutsch8 min

Invalidenversicherung, Nichteintretensverfügung de... Invalidenversicherung, Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 25. September 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_reg');

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Erwägungen

2.5.6

betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), -- 4 of 6 -C-6114/2018 Seite 5 dass der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- der Beschwerdeführerin daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass bei einer Gegenstandslosigkeit des Verfahrens infolge Rückzugs der Beschwerde grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) und vorliegend keine Gründe für eine Ausnahme von diesem Prinzip ersichtlich respektive nachgewiesen sind, dass demnach weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

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C-6114/2018 Seite 6 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Roland Hochreutener Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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