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Entscheid

C-6189/2023

27. September 2024Deutsch7 min

Source admin.ch

Erwägungen

49.

E. 4; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 20 Rz. 51 ff.), dass der Beschwerdeführer nach der Einreichung der Beschwerde am 19. Oktober 2023 und der Durchführung des Schriftenwechsels mit der Zustellung eines weiteren gerichtlichen Entscheids beziehungsweise einer Verfügung rechnen musste (vgl. Urteil des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.), dass folglich in Anwendung der Zustellfiktion die seit dem 24. Juli 2024 bei der zuständigen Poststelle zur Abholung bereit gewesene Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 (vgl. dazu BVGer-act. 19 Beilage) dem Beschwerdeführer als am 31. Juli 2024 zugestellt gilt, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 21), -- 4 of 6 -C-6189/2023 Seite 5 dass er weder innert Frist noch bis zum heutigen Datum um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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C-6189/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-6189/2023 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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