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Entscheid

C-6197/2013

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges)

7. Mai 2015Deutsch9 min

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Erwägungen

48.

ff. VwVG), dass an in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Personen für Auslandreisen ein Pass für eine ausländische Person abgegeben werden kann, wenn sie schriftenlos sind (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]), dass gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV eine ausländische Person dann als schriftenlos gilt, wenn sie keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates besitzt, und von ihr nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder wenn für sie die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b), dass in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht offengelegt habe, weshalb sie nach einem ersten positiven Entscheid im Jahre 2008 nun zu einer gegenteiligen Beurteilung gekommen sei, dass die angefochtene Verfügung einen Wiedererwägungsentscheid darstelle, für dessen Rechtmässigkeit neue und wesentliche Umstände erforderlich sein müssten, die entsprechend offenzulegen wären, dass die für das bundesrechtliche Verwaltungsverfahren in Art. 35 Abs. 1 VwVG statuierte Begründungspflicht von der Behörde verlangt, zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2), dass die individuelle Begründung in der angefochtenen Verfügung zwar tatsächlich knapp ausfiel, von der Vorinstanz allerdings im Rahmen der Vernehmlassung noch ergänzt wurde, -- 4 of 7 -C-6197/2013 Seite 5 dass die Vorinstanz aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gehalten war darzutun, weshalb sie den Sachverhalt anders würdigte als anlässlich eines gleichartigen Gesuches fünf Jahre zuvor, dass es im Verfahren vor der Vorinstanz nicht um den Widerruf eines bestehenden, sondern um Ausstellung eines neuen Reiseausweises ging und die Voraussetzungen für eine solche Ausstellung neu zu prüfen waren, dass unter den gegebenen Umständen nicht entscheidend sein konnte, dass der Gesuchsteller bereits einmal ein Ersatzreisepapier erhalten hatte (vgl. Urteile des BVGer C-4208/2013 vom 8. September 2014 S. 5 al. 4 und C-4804/2011 vom 5. Dezember 2013 E.5), dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten, weshalb insgesamt nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht einwendet, es sei ihm weder möglich noch zumutbar, einen heimatlichen Reisepass erhältlich zu machen, weshalb von einer Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV auszugehen sei, dass Uiguren, welche China illegal verlassen und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, von den chinesischen Behörden keine Reisepässe erhalten würden, dass die in der Diaspora lebenden Uiguren, die früher einmal ein Asylgesuch gestellt hätten, von den chinesischen Behörden generell als Staatsfeinde angesehen würden und jeder Kontakt zu Auslandvertretungen Schikanen gegenüber Verwandten und Bekannten im Heimatland auslösen könnte, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Vertretung der Volksrepublik China in der Schweiz ehemaligen Asylbewerbern uigurischer Ethnie generell keine Reisepässe ausstelle, nicht gerichtsnotorisch ist und auch sonst nicht zur Annahme einer Schriftenlosigkeit führen kann, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz auch in Bezug auf andere ethnische Minderheiten in der Volksrepublik China wie beispielsweise den Tibetern nicht von der Annahme ausgeht, eine Beschaffung nationaler Reisepapiere sei für in der Schweiz anwesende Gesuchsteller ganz allgemein nicht möglich (Urteile des BVGer C-4005/2013 vom 28. Juli -- 5 of 7 -C-6197/2013 Seite 6 2014 E. 8.2, C-6582/2012 vom 11. März 2014 E. 5.6 al. 2 oder C-4804/2011 vom 5. Dezember 2013 E. 4.4), dass die Berufung auf Unmöglichkeit einer Papierbeschaffung gerade angesichts der von der chinesischen Vertretung in der Schweiz gegenüber der Vorinstanz abgegebenen anderslautenden Zusicherungen einen erfolglosen Versuch voraussetzt und für das Gericht entgegen eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers kein Anlass besteht, Abklärungen genereller Natur zur Praxis der chinesischen Vertretung zu treffen, dass dem Beschwerdeführer eine Kontaktnahme mit den zuständigen Behörden seines Heimatstaats auch zumutbar ist, da er keiner der in Art. 10 Abs. 3 RDV genannten Personenkategorien (schutzbedürftige bzw. asylsuchende Personen) angehört und nicht mehr entscheidend sein kann, aus welchen Gründen er seinerzeit vorläufig aufgenommen wurde, dass die von ihm in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen im Übrigen sehr allgemein gehalten und spekulativer Natur sind, dass nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer erwartet werden kann, sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in der Schweiz um den Erhalt eines nationalen Reisepasses zu bemühen, er mithin nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV gelten kann und die Vorinstanz die Ausstellung des beantragten Ersatzreisepapiers entsprechend zu Recht verweigert hat, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). Dispositiv S. 7 -- 6 of 7 -C-6197/2013 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N […]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:

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