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Entscheid

C-624/2011

Eingliederungsmassnahmen

26. Januar 2011Deutsch4 min

Neufestsetzung der Entschädigung als unentgeltlich... Neufestsetzung der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

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C-624/2011 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-624/2011 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (C-_______) wird auf Fr. 4'125.05.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Diese Entschädigung ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtkasse zu leisten.

2.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-624/2011 Seite 5 Versand:

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