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Entscheid

C-6241/2012

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

25. April 2013Deutsch7 min

Berichtigung des individuellen Kontos (Kostenverle... Berichtigung des individuellen Kontos (Kostenverlegung); Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

19.4

Std. à Fr. 175.-) geltend machte (C-6241/2012 act. 3 f.), dass aufgrund der eingereichten Vollmachten, welche für (Schweizer) Steuerangelegenheiten erteilt wurden, belegt ist, dass die Rechtsanwälte C._______ und E._______ den Beschwerdeführer als nichtanwaltliche berufsmässige Vertreter rechtmässig vertreten, dass die vorliegend in Frage stehende AHV- bzw. sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit eng mit der steuerrechtlichen Angelegenheit verbunden ist, weshalb sich die Bevollmächtigung im vorliegenden Verfahren als rechtsgültig erweist, dass vorliegend über die Kostenverlegung im Verfahren C-6417/2009 neu zu befinden ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-- 3 of 6 -C-6241/2012 Seite 4 sene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung bei einem teilweisen Obsiegen entsprechend zu kürzen ist, dass die Entschädigung primär der unterliegenden Partei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt wird (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG), dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils und der Schwierigkeit der Streitsache dem nichtanwaltlich berufsmässig vertretenen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE) Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei eine reduzierte Parteientschädigung von gerundet Fr. 790.- (6 Std. à Fr. 225.- und 19.4 Std. à Fr. 175.-, angerechnet zu einem Sechstel, ohne Mehrwertsteuer [s. unten]) zu Lasten der Beigeladenen zuzusprechen ist, dass für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers infolge dessen Wegzug nach Grossbritannien per Ende April 2007 keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]), dass der anwaltlich vertretenen und teilweise obsiegenden Beigeladenen in angemessener Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands zu Lasten der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu fünf Sechsteln von Fr. 1'570.- inkl. Mehrwertsteuer von 7.6% (für Aufwendungen bis 31. Dezember 2010) bzw. von 8% (für Aufwendungen ab 1. Januar 2011) zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das vorliegende Verfahren C-6241/2012 gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beigeladenen die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2013 zur Kenntnis zuzustellen ist (C-6241/2012 act. 3; ohne Beilagen).

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C-6241/2012 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-6241/2012 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren C-6417/2009 eine Parteientschädigung von Fr. 790.- (exkl. MWST) zu Lasten der Beigeladenen zugesprochen. Zu Lasten des Beschwerdeführers wird der Beigeladenen im selben Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'570.- (inkl. MWST) zugesprochen.

2.

Der Vorinstanz wird für das Verfahren C-6417/2009 keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.

Für das Verfahren C-6241/2012 werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – die Beigeladene (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2013 [ohne Beilagen]), – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger -- 5 of 6 -C-6241/2012 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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