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Entscheid

C-6257/2011

Einreiseverbot

1. Juni 2012Deutsch7 min

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Erwägungen

49.

ff. VwVG) ohnehin als unbegründet erweist, dass Einreiseverbote erlassen werden können gegen Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass ein Einreiseverbot auf höchstens fünf Jahre Dauer verhängt wird, es sei denn, von der betroffenen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass der Beschwerdeführer wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von

22.

Monaten verurteilt wurde,

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C-6257/2011 Seite 4 dass im Einklang mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei solchen Delikten ein strenger Massstab zur Anwendung gebracht wird (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3;) dass der Beschwerdeführer drei Jahre nach seiner Umsiedlung in die Schweiz aus rein egoistischen Gründen an einem Geschäft mitwirkte, in dessen Rahmen mit knapp einem halben Kilogramm Heroin eine beachtliche Menge harter Drogen umgesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer dieses Drogengeschäft nicht nur vermittelte, sondern in prominenter Stellung an seiner Abwicklung beteiligt war, indem er Geld und Drogen überbrachte bzw. in Empfang nahm und weitergab, dass der Beschwerdeführer dabei offensichtlich vorbestehende Kontakte zu Drogenlieferanten nutzte und nur minime Hemmschwellen überwinden musste, bevor er sich auf die Straftaten einliess, dass unter den gegebenen Umständen von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers in einem aus ausländerrechtlicher Sicht besonderen sensitiven Bereich ausgegangen werden muss, dass in dieser Situation selbst ein vergleichsweise geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht hingenommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.), dass der Beschwerdeführer zwar Ersttäter ist, in den Genuss des bedingten Strafvollzugs kam und sich – soweit bekannt – seit der Straftat im Jahr 2009 nichts weiteres zuschulden kommen liess, dass jedoch die näheren Umstände der Straftat auf ein aktuelles, durch die vergleichsweise kurze Bewährungszeit seit der Tatbegehung im Jahr 2009 nicht entscheidend relativiertes Rückfallrisiko schliessen lassen, dass deshalb dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ein bedeutendes öffentliches Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten entgegensteht, das selbst ein langjähriges Einreiseverbot rechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer der Massnahme gegenüber nur auf sein Interesse an einem von staatlichen Engriffen ungestörten Kontakt zur Ehefrau und zum Kind beruft, die beide mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz leben, -- 4 of 6 -C-6257/2011 Seite 5 dass die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fallen, dass Art. 8 Ziff. 2 EMRK indessen Eingriffe in das Familienleben zulässt, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ordnung zur Wahrung bestimmter legitimer Zwecke notwendig sind, dass das Einreiseverbot, wenn überhaupt, nur einen untergeordneten Eingriff in das konventionsrechtlich garantierte Familienleben darstellt, weil besuchsweise Kontakte im Ausland möglich bleiben und auch im Inland nicht verunmöglicht werden, dass ein Einreiseverbot nämlich in Anwendung von Art. 67 Abs. 5 AuG auf Gesuch hin aus humanitären und anderen wichtigen Gründen zeitweise ausgesetzt werden kann, dass der vom Beschwerdeführer in der Replik erstmals erhobene Einwand, Ehefrau und Kind litten seit der Trennung von ihm unter ernsthaften psychischen Beeinträchtigungen, in der vorgebrachten unsubstantiierten Form nicht überzeugt, dass auf der anderen Seite, wie bereits dargelegt, zur Verhinderung weiterer Straftaten ein bedeutendes öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, dass die Vorinstanz mit der Begrenzung der Fernhaltemassnahme auf vier Jahre Dauer einen angemessenen und verhältnismässigen Ausgleich zwischen diesen kollidierenden Interessen vorgenommen hat, dass daher die Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

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C-6257/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-6257/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:

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