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Entscheid

C-6288/2024

Eingliederungsmassnahmen

10. Juni 2025Deutsch18 min

Invalidenversicherung, Anspruch auf berufliche Mas... Invalidenversicherung, Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 2. September 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

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Erwägungen

218.

E. 6), dass hier ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt, da der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist, in Deutschland wohnt und – als in der Schweiz erwerbstätiger Grenzgänger – in der AHV/IV versichert war (vgl. statt vieler: BGE 143 V 354 E. 4), dass folglich das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) zur Anwendung gelangen und seit dem 1. Januar 2015 in der Schweiz auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar sind, dass soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung indessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht richten (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 8C_111/2020 vom 15. Juli 2020 E. 2), dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 445 E. 1.2.1), und -- 5 of 13 -C-6288/2024 Seite 6 daher vorliegend – angesichts des Anmeldedatums bzw. des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29 IVG) – die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen revidierten Vorschriften des IVG und ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535) samt dem entsprechenden Verordnungsrecht Anwendung finden und zitiert werden, dass verfahrensrechtliche Neuerungen – mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen – mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.2), dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 2. September 2024) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 132 V 215 E. 3.1.1) und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b), dass die gemeinsame Anfechtung der beiden erwähnten abschlägigen Verfügungen (betreffend berufliche Massnahmen bzw. Invalidenrente) vom 2. September 2024 im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzulassen ist (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 m.H.), dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente Versicherte haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c), dass folglich – entsprechend dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG) – ein Rentenanspruch nur bejaht werden kann, wenn keine entsprechenden Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Frage kommen, andernfalls vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen sind (vgl. nunmehr auch Art. 28 Abs. 1bis IVG), und somit der Rentenanspruch unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen kann, sofern die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig ist (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 m.H.; Urteil des BGer 9C_52/2023 vom 12. Februar 2025 E. 2.1 m.H.), -- 6 of 13 -C-6288/2024 Seite 7 dass es den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nicht verletzt, vorab über den Rentenanspruch zu befinden, wenn er unabhängig von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen ist (vgl. Urteil des BGer 8C_611/2023 vom 5. Januar 2024 E. 6.3 m.H.), dass Eingliederungsmassnahmen, zu denen auch die von der Vorinstanz abgelehnten beruflichen Massnahmen zählen (siehe Art. 8 Abs. 3 Bst. b und Art. 15 ff. IVG), in der Schweiz und ausnahmsweise auch im Ausland gewährt werden (Art. 9 Abs. 1 IVG), wobei der entsprechende Anspruch frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung entsteht und spätestens mit dem Ende der Versicherung endet (Art. 9 Abs. 1bis IVG), dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Grenzgänger mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes gestützt auf die in der VO Nr. 883/2004 (Anhang XI, Schweiz, Ziff. 8) staatsvertraglich normierte Nachversicherungsklausel als weiterhin versichert gilt für den Erwerb des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen, wenn er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben musste, und zwar bis zur Zahlung einer Invalidenrente und während der Durchführung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnimmt, dass dieser sog. Nachversicherungsschutz gemäss Verwaltungs- und Gerichtspraxis zudem endet bei abgeschlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes (siehe Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], gültig ab 4. April 2016, Rz. 1011 ff.; statt vieler: BVGE 2017 V/7 E. 6.6 f.), dass Anspruch auf eine ordentliche schweizerische Invalidenrente einzig Versicherte haben, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG), was vorliegend der Fall ist (vgl. IVSTA-act. 9 f.), dass der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG), dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt (Art. 43 Abs. 1bis ATSG), -- 7 of 13 -C-6288/2024 Seite 8 dass der Versicherer somit darüber befindet, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt, und ihm ein grosser Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt (siehe dazu BGE 147 V 16 E. 7.4.1; 147 V 79 E. 7.4.2; Urteil des BGer 8C_828/2013 vom 19. März 2014 E. 2.1 m.H.; JENNY/SCHIAVI, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 43 Rz. 6 m.H.), dass auch bei Auslandsachverhalten in jedem Einzelfall zu bestimmten ist, welches Mittel geeignet ist, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt festzustellen (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2 m.H.), dass zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche umfassende, schlüssige und nachvollziehbare medizinische Angaben zum Gesundheitsverlauf und der damit einhergehenden Arbeits(un)fähigkeit der versicherten Person in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit erforderlich sind (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), dass es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt ist, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden, wobei in solchen Fällen an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen sind, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2), dass die – nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende – Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bildet, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben kann, wenn kein lückenloser Befund vorliegt (vgl. Urteil des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1) bzw. die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Unterlagen enthalten (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3), dass die Grundsätze der Versicherungsmedizin in Deutschland und der Schweiz unterschiedlich ausgestaltet sind, weshalb rechtsprechungsgemäss nicht unbesehen auf die Beurteilung deutscher Ärzte bzw. Gutachter abgestellt werden kann und – mangels einer gleichwertigen Abklärungsstelle – namentlich eine notwendige psychiatrische Begutachtung in der Schweiz zu erfolgen hat (vgl. Urteil des BVGer C-832/2022 vom 5. Juni 2024 m.w.H.), -- 8 of 13 -C-6288/2024 Seite 9 dass sich vorliegend nach Einsicht in die Akten bzw. medizinischen Grundlagen aus den nachstehenden Gründen weitere Abklärungen betreffend Gesundheitszustand und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers aufdrängen, dass die erwähnten Stellungnahmen der RAD-Ärzte (C._______ und Dr. D._______) lediglich in Form von kurzen Protokolleinträgen Eingang in die Akten fanden und nicht als separate Berichte vorliegen, was deren Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung aber nicht gänzlich ausschliesst (vgl. Urteil des BGer 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.2 m.H.), dass der RAD-Arzt C._______ sich in der Stellungnahme vom 22. Februar 2023 namentlich auf den Operationsbericht des F._______ vom 27. Oktober 2022 (IVSTA-act. 15/6 f.) sowie den entsprechenden Arztbericht vom 7. November 2022 (IVSTA-act. 15/1 ff.) betreffend das linke Knie des Beschwerdeführers stützte (IVSTA-act. 50/5), und der weitere Krankheitsverlauf bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 2. September 2024 unberücksichtigt blieb, dass die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Operationsberichte vom 17. Oktober 2023, 9. April 2024 und 7. November 2024 belegen, dass dieser sich – bis zum Verfügungserlass und darüber hinaus – weiteren Operationen an beiden Knien unterziehen musste (BVGer-act. 15/1 ff.), dass die in den Vorakten von Dr. E._______ (Allgemeinmediziner) gestellten übrigen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10: F34.1 [Dysthymia], F48.0 [Neurasthenie], M47.22 [Sonstige Spondylose mit Radikulopathie: Zervikalbereich]) vorinstanzlich nicht weiter abgeklärt wurden (vgl. IVSTA-act. 16/6, 50/5 ff.), dass sämtliche vorgelegten aktenkundigen medizinischen Unterlagen aus Deutschland den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht nicht ohne weiteres entsprechen, weshalb sie – anders als der Beschwerdeführer annimmt – zwar nicht direkt zu einer Leistungszusprache führen können, jedoch Hinweise dafür liefern, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Verfügung und darüber hinaus eine nicht unerhebliche gesundheitliche Problematik aufwies und deswegen in Deutschland in ärztlicher Behandlung stand, dass die – nicht auf eigenen Untersuchungen beruhenden – Stellungnahmen der beiden RAD-Ärzte, welche als Protokolleinträge ohnehin -- 9 of 13 -C-6288/2024 Seite 10 eingeschränkten Beweiswert haben, sich somit auf unvollständige und nicht voll beweistaugliche Unterlagen stützen, weshalb diese versicherungsinternen Beurteilungen keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden können, und folglich ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben ist (vgl. Urteil des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3), dass es sich angesichts der insgesamt ungenügenden medizinischen Aktenlage und der bislang gestellten Diagnosen rechtfertigt, den Beschwerdeführer in der Schweiz allgemein-internistisch, orthopädisch und auch psychiatrisch begutachten zu lassen, wobei die für die polydisziplinäre Begutachtung massgeblichen Fachdisziplinen letztlich von der Gutachterstelle festzulegen sind (Art. 44 Abs. 5 ATSG), dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der entsprechenden Abklärungen sprechen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG), dass hier nicht angenommen werden kann, von weiteren medizinischen Abklärungen seien keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5), dass je nach Ergebnis der vorzunehmenden Begutachtung – gemäss dem Dargelegten – zunächst die Eingliederungsfrage bzw. vorab die Erfüllung der genannten versicherungsmässigen Voraussetzungen zu prüfen sein wird, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem vorinstanzlichen Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte, zumal der Beschwerdeführer nichts dagegen einwendet bzw. als Beweis ebenfalls auf ein Sachverständigengutachten verweist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ausnahmsweise zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), -- 10 of 13 -C-6288/2024 Seite 11 dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, die angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2024 aufzuheben sind und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass die (unterliegende) Vorinstanz keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer aufgrund seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass die Parteientschädigung mangels Einreichung einer Kostennote aufgrund der Akten festzusetzen ist (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen hier eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) angemessen erscheint (Art. 7 ff. VGKE), wobei aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des obsiegenden Beschwerdeführers kein Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zu gewähren ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass demzufolge die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschädigen hat.

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C-6288/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-6288/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 2. September 2024 aufgehoben werden und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante

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C-6288/2024 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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