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Entscheid

C-6289/2010

Rentenanspruch

22. Dezember 2011Deutsch11 min

Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 13. Juli 2... Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 13. Juli 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

94.4

f.), jedoch infolge Verlegung des Wohnsitzes des Versicherten ins Ausland die Angelegenheit an die IVSTA überwies, ohne in der Sache selber zu entscheiden (act. IV/99), dass festzustellen ist, dass vorliegend die SVA den Sachverhalt im Wesentlichen abgeklärt hatte, sich keine Notwendigkeit ergab, entgegen Art. 40 Abs. 3 IVV das Verfahren vor Abschluss an die IVSTA zu überweisen, zumal diese nach der Überweisung vom Beschwerdeführer -- 4 of 9 -C6289/2010 Seite 5 einzig ärztliche Berichte einholte und diese durch ihren RAD beurteilen liess, weshalb vorliegend die SVA hätte verfügen müssen und sich der Zuständigkeitswechsel als rechtswidrig erweist, dass ungeachtet dieses Verfahrensmangels die Sache aus anderen – nachfolgend aufzuzeigenden – Gründen zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist, dass jedoch unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Zuständigkeiten die Rückweisung an die SVA zu erfolgen hat, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten zwar einerseits hervorgeht, der Beschwerdeführer sei Kosovare (act. IV/7), und andererseits angegeben wird, er sei Serbe (act. IV/94.1), den Akten indessen kein Nationalitätsnachweis (wie z.B. eine Passkopie) beiliegt, dass die Widersprüchlichkeit der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten zur Nationalität des Versicherten jedoch insofern keinen Einfluss auf einen allfälligen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung hat, als jedenfalls das Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung gelangt, -- 5 of 9 -C6289/2010 Seite 6 dass die Verwaltung das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat, dass gemäss einer summarischen Aktenprüfung der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B._______ vom RAD W._______ in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2009 ausführte, aus somatischer Sicht könne auf die Abklärung des Universitätsspitals V.________ (Arbeitsassessment, act. IV/47) abgestellt werden, bezüglich "SMP/empfohlenem Zeitpunkt einer medizinischen Neubeurteilung im Falle eines Leistungsanspruchs" könne jedoch erst nach erfolgter psychiatrischer Abklärung Stellung genommen werden (act. IV/94 S. 5), dass die von der IVSTA eingeholten Stellungnahmen des RAD U._______ vom 12. August 2009 und vom 7. September 2009 vom Generalisten Dr. C._______ (act. IV/110, 114) und der Internistin und Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. D._______ (Bericht vom 23. Februar 2010, act. IV/155) stammen, dass entgegen der Feststellung des RAD W._______, es könne ohne psychiatrische Abklärung keine Stellung genommen werden, keinerlei Abklärungen bzw. Beurteilungen in psychiatrischer Hinsicht eingeholt wurden und die vom Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eingereichten aktuellen neuropsychiatrischen Berichte (vgl. Arztbericht vom 18. Februar 2009 [act. IV/149a], Arztbericht vom 19. März 2009 [act. IV/149], Arztbericht von Dr. E._______ vom 14. Oktober 2009 [150a], Arztbericht vom 26. Februar 2010 [160 f.]) nicht fachärztlich beurteilt wurden (zur Prüfungspflicht der IVStellen in Bezug auf RADBerichte vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C3768/2009 vom 15. November 2011, E. 4.7, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), dass sich die von der IVSTA eingereichten Vorakten im Übrigen als unübersichtlich und unvollständig erweisen (vgl. Nummerierung der SVA, z.B. fehlende SVAAkten [unvollständige Aufzählung]: Nr. 15, 6.2, 7, 8, 12, 32.124, 32.2740, 32.4243, 32.4565, 33.2528, 33.3152), dass die Beschwerde unter diesen Umständen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist, damit sie die Akten ordne und vervollständige, die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze, allfällige notwendige medizinische Abklärungen insbesondere zum -- 6 of 9 -C6289/2010 Seite 7 psychischen Gesundheitszustand vornehme, einen Erwerbsvergleich erstelle und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'500. festzusetzen ist, dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario), dass damit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 3. September 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2010 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Bearbeitung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVStelle W._______ zurückgewiesen wird.

2.

Die Akten werden an die IVStelle W.______ überwiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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C6289/2010 Seite 8

4.

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

5.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – die IVStelle des Kantons W._______ (Ref.Nr. […], Einschreiben; Beilagen: Vorakten IVSTA, Kopien Beschwerdedossier C6289/2010) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – die IVStelle des Kantons W._______ (Ref.Nr. […], Einschreiben; Beilagen: Vorakten IVSTA, Kopien Beschwerdedossier C6289/2010) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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