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Entscheid

C-6303/2011

Freiwillige Versicherung

9. Januar 2012Deutsch8 min

AHV, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung,... AHV, Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung, Verfü-gung vom 24. Oktober 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

13.

Abs. 4 VFV), dass ein Ausschluss zudem voraussetzt, dass das Mahnverfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 VFV korrekt durchgeführt worden ist, dass also bei Nichtleistung innert 2 Monaten nach Eröffnung der Beitragsverfügung unter Ansetzung einer Nachfrist ein erstes Mal gemahnt wird und anschliessend mit eingeschriebenem Brief eine zweite Mahnung erfolgt, im welcher auf den drohenden Ausschluss hingewiesen wird, dass vorliegend aufgrund der Akten feststeht und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird, dass die AHV/IV Beiträge für das Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht geleistet worden sind, dass von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wird, dass sie durch höhere Gewalt von der Beitragszahlung abgehalten worden sei oder eine Überweisung in die Schweiz nicht möglich gewesen wäre, dass derartige Hinderungsgründe sich auch nicht aus den Akten ergeben und die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass eine nachträgliche Zahlung nach Ausschluss nicht möglich ist – auch dann nicht, wenn wie vorliegend aus persönlichen Gründen (nachträglicher Entschluss, bei der freiwilligen Versicherung zu bleiben) die Zahlung nicht fristgerecht erfolgte, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, die Beitragsverfügung, die fristgemäss erfolgte erste Mahnung und die eingeschrieben versandte zweite Mahnung erhalten zu haben, so dass aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Beitragserhebung und das Mahnverfahren rechtskonform erfolgt sind, dass unter diesen Umständen ohne Zweifel feststeht, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat, -- 4 of 6 -C6303/2011 Seite 5 dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), wobei von einem zweiten Schriftenwechsel abgesehen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 15. November 2011 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic -- 5 of 6 -C6303/2011 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Milan Lazic -- 5 of 6 -C6303/2011 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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