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Entscheid

C-6306/2013

Rentenrevision

21. April 2015Deutsch10 min

IVG, Rentenrevision, Verfügung vom 4. Oktober 201... IVG, Rentenrevision, Verfügung vom 4. Oktober 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

6.

und 7), dass im MRI der LWS vom 13. Juli 2011 des Weiteren degenerative Veränderungen im Bereich der Bandscheibe L5/S1 festgehalten wurden, welche im Interdisziplinären Gutachten vom 21. September 2012 unerwähnt blieben (BVGer act. 15, Beilage 1), dass im neurochirurgischen Bericht vom 30. September 2014 ebenfalls eine hochgradige Bandscheibendegeneration L5/S1 bestätigt, aber "keine direkte Kompressionen nervaler Strukturen" festgehalten wurden, und aufgrund der gesamten Diagnosen eine "sehr starke Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit" festgehalten und schwere körperliche Arbeit als nicht zumutbar erachtet wurde (BVGer act. 23, Beilage 10), dass die Sache unter diesen Umständen sowohl zur Klärung des Sachverhalts in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht ins Verwaltungsverfahren zurückzuweisen ist, wobei aufgrund der medizinischen Aktenlage eine ergänzende polydisziplinäre Begutachtung (psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch) angezeigt erscheint, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach in dem Sinn teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wird, dass die von der Vorinstanz beantragte Rückweisung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen ins Verwaltungsverfahren vorliegend möglich bleibt, da die weiteren Abklärungen sowohl in psychiatrischer als auch somatischer Hinsicht ergänzungsbedürftige Fragen (die nach der Begutachtung im September 2012 und – zumindest teilweise – noch vor Erlass der -- 4 of 7 -C-6306/2013 Seite 5 angefochtenen Verfügung aufgetreten sind) betreffen (BGE 137 V 210, E.

4.4.1

ff.), dass der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens in die Schweiz verlegt hat und die Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren daher auf die IV-Stelle E._______ übergegangen ist (vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 40 Abs. 2ter und Abs. 3 IVV), die Sache somit von der Vorinstanz – vorbehältlich des nach wie vor bestehenden Aufenthalts in der Schweiz – zur weiteren Behandlung an die nunmehr zuständige IV-Stelle zu überweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE), dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Kostennote vom 2. Februar 2015 eine Parteientschädigung von Fr. 5'074.15 (Aufwand von

17.2 Stunden à Fr. 260.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 226.30, zuzüglich Fr. 375.85 Mehrwertsteuer zum Satz von 8 %) geltend macht (BVGer act. 29, Beilage), dass gemäss Kostennote 3.9 Stunden für die Vorbereitung der Beschwerdeerhebung (4.11.2013 und 5.11.2013), 6.05 Stunden für die Ausfertigung der Beschwerdeschrift (6.11.2013 und 7.11.2013) und 7.25 Stunden im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren aufgewendet wurden, -- 5 of 7 -C-6306/2013 Seite 6 dass es sich vorliegend um ein übliches Rentenrevisionsverfahren handelt, der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen hat und zudem Aufwand für Eingaben an die Vorinstanz geltend gemacht wird, welcher noch vor Beschwerdeerhebung entstanden und nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen ist (vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2; KIESER, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 41 ff. zu Art. 52), dass der Gesamtaufwand aufgrund des Gesagten – unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben sowie der von der Vorinstanz mit Duplik beantragten Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung – um 5 Stunden auf 12.2 Stunden zu kürzen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines für das vorliegende Verfahren angemessenen Stundenansatzes von Fr. 250.- somit auf Fr. 3'538.40 (12.2 Stunden à Fr. 250.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 226.30, zuzüglich Fr. 262.10 Mehrwertsteuer zum Satz von 8 %) festzusetzen und von der Vorinstanz zu leisten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

17.2 Stunden à Fr. 260.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 226.30, zuzüglich Fr. 375.85 Mehrwertsteuer zum Satz von 8 %) geltend macht (BVGer act. 29, Beilage), dass gemäss Kostennote 3.9 Stunden für die Vorbereitung der Beschwerdeerhebung (4.11.2013 und 5.11.2013), 6.05 Stunden für die Ausfertigung der Beschwerdeschrift (6.11.2013 und 7.11.2013) und 7.25 Stunden im Rahmen des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren aufgewendet wurden, -- 5 of 7 -C-6306/2013 Seite 6 dass es sich vorliegend um ein übliches Rentenrevisionsverfahren handelt, der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen hat und zudem Aufwand für Eingaben an die Vorinstanz geltend gemacht wird, welcher noch vor Beschwerdeerhebung entstanden und nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen ist (vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2; KIESER, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 41 ff. zu Art. 52), dass der Gesamtaufwand aufgrund des Gesagten – unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben sowie der von der Vorinstanz mit Duplik beantragten Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung – um 5 Stunden auf 12.2 Stunden zu kürzen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines für das vorliegende Verfahren angemessenen Stundenansatzes von Fr. 250.- somit auf Fr. 3'538.40 (12.2 Stunden à Fr. 250.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 226.30, zuzüglich Fr. 262.10 Mehrwertsteuer zum Satz von 8 %) festzusetzen und von der Vorinstanz zu leisten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'538.40 (inkl. Barauslagen und MWST) zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

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C-6306/2013 Seite 7 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Matthias Burri-Küng Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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