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Entscheid

C-632/2020

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

30. April 2021Deutsch13 min

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Erwägungen

17.

Altersjahr überschritten haben und bei einer Arbeitgeberin mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen, unter Vorbehalt von vorliegend unbestrittenermassen nicht einschlägigen Ausnahmen (Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j BVV 2) der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind (statt vieler Urteil des BVGer A-3116/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1.2), dass der gesetzliche Jahresmindestlohn im Jahr 2018 Fr. 21'150.- betrug (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48970.pdf), dass zur Ermittlung der Unterstellungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVG der massgebende Lohn nach dem AHVG (SR 831.10) heranzuziehen ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BVG), dass die Vorinstanz demnach an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden ist und darauf abzustellen hat (Urteil des BVGer A-4206/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2), dass eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmende beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat (Art. 11 Abs. 1 BVG), dass die AHV-Ausgleichskasse überprüft (Art. 11 Abs. 4 BVG), ob die von ihr erfasste Arbeitgeberin einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist und sie Arbeitgeberinnen, die ihrer Pflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG), dass die AHV-Ausgleichskasse eine Arbeitgeberin dann, wenn sie ihrer Aufforderung zum Anschluss nicht fristgemäss nachkommt, der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss meldet (Art. 11 Abs. 6 BVG), -- 5 of 10 -C-632/2020 Seite 6 dass die Auffangeinrichtung eine Vorsorgeeinrichtung bildet (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet ist (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), Arbeitgeberinnen, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG), dass die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG Verfügungen erlassen kann, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern der Vorinstanz am 15. Oktober 2019 (BVGer act. 6/1) mitteilte, die Beschwerdeführerin beschäftige obligatorisch zu versichernde Personen und habe trotz Mahnung vom 2. Juli 2019 keinen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nachgewiesen, dass die B._______ (Vorsorgestiftung) auf Anfrage der Vorinstanz vom 17. Oktober 2019 (BVGer act. 6/2) dieser am 23. Oktober 2019 den Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin gültig ab 1. Juni 2018 zustellte, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 (BVGer act. 6/3) das rechtliche Gehör gewährte und sie unter Fristansetzung bis zum 3. Januar 2020 aufforderte, ihren Anschluss an eine registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge ab 1. Januar 2018 nachzuweisen oder sich innert 2 Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder aber, das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen, ansonsten sie unter Kostenfolge zwangsweise angeschlossen werde, dass sich die Beschwerdeführerin innert der von der Vorinstanz angesetzten Frist nicht vernehmen liess, sondern vielmehr den Versicherungsnachweis erst mit Beschwerdeerhebung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte (BVGer act. 1), dass der Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsanschlussverfügung vom 10. Januar 2020 einzig die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2018 beitragspflichtige Arbeitnehmende beschäftige, und eine Kopie des Anschlussvertrages mit der B._______ (Vorsorgestiftung) gültig ab 1. Juni 2018 vorlagen, dass die Vorinstanz bei Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2020 folglich davon ausgehen durfte, dass der gesetzliche Mindestlohn des Jahres 2018 -- 6 of 10 -C-632/2020 Seite 7 von Fr. 21'150.- überschritten war und die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Mai 2018 gegeben waren, ohne dass die Beschwerdeführerin dieser Pflicht nachgekommen wäre, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im laufenden Zwangsanschlussverfahren gehalten gewesen wäre, die Vorinstanz über ihren Anschluss an die B._______ (Vorsorgestiftung) für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Mai 2018 zu informieren, zumal sie von der Vorinstanz dazu aufgefordert worden war (Urteil des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2.), dass die Vorinstanz somit den Zwangsanschluss nach vorgängiger Androhung gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verfügt hat, womit der Beschwerdeführerin zu Recht die von ihr verursachten Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses sowie für die verfügte Wiedererwägung auferlegt wurden (statt vieler Urteil des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.3), dass die Kosten für die Verfügung und Durchführung des Zwangsanschlusses in Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 10. Januar 2020 zwar formell nicht ausdrücklich festgelegt wurden, in den Erwägungen jedoch festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführerin Kosten für die Verfügung in der Höhe von Fr. 450.- und für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- in Rechnung gestellt werde, und zudem im Dispositiv auf das Kostenreglement verwiesen wurde, aus welchem klar hervorgeht, dass für die Verfügung und die Durchführung des Zwangsanschlusses Kosten von insgesamt Fr. 825.- anfallen, dass die Kosten im einschlägigen Kostenreglement der Auffangeinrichtung detailliert geregelt sind und sich deren Höhe als gerechtfertigt erweist (statt vieler Urteil des BVGer A-5849/2018 vom 11. April 2019 E. 3.3), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, und die Beschwerdeführerin somit die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung vom 10. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 825.- und die Wiederwägungsverfügung vom 11. März 2020 in der Höhe von Fr. 450.- zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 7 of 10 -C-632/2020 Seite 8 dass die Beschwerdeführerin unterliegt, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten bei gegenstandslos gewordenen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE [SR 173.320.2]), dass die Frage, wer bei einer durch Wiedererwägung gegenstandslos gewordenen Beschwerde die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, nach materiellen Kriterien zu beurteilen und damit unerheblich ist, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst (Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1), dass die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, weil für die Wiedererwägung der Nachweis des Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ausschlaggebend war, welchen die Beschwerdeführerin erst nach Eröffnung der strittigen Zwangsanschlussverfügung, mithin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren, erbracht hat, und sie somit auch diesbezüglich die Verfahrenskosten zu tragen hat, dass die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festgesetzt und dem Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen werden, dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE; BGE 126 V 143 E. 4). (Es folgt das Urteilsdispositiv)

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C-632/2020 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-632/2020 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird betreffend den Zwangsanschluss gemäss Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 10. Januar 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Beschwerde wird betreffend die der Beschwerdeführerin gemäss den Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 11. März 2020 auferlegten Kosten abgewiesen und diese Verfügung bestätigt.

3.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner -- 9 of 10 -C-632/2020 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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