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Entscheid

C-6407/2019

Rentenrevision

30. Januar 2020Deutsch8 min

Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldun... Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch des Urteils C-6422/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils C-6422/2018 vom 25. September 2019 wird wie folgt berichtigt: "Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'159.90 (inkl. Auslagen) zugesprochen."

2.

Das Erläuterungsgesuch wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Gesuchstellerin (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – den Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

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C-6407/2019 Seite 6 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-6407/2019 Seite 6 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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