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Entscheid

C-6457/2013

Rückvergütung von Beiträgen

24. Februar 2015Deutsch10 min

Alter- und Hinterlassenenversicherung; Beitragsrüc... Alter- und Hinterlassenenversicherung; Beitragsrückvergütung; Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

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Erwägungen

13.

ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,

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C-6457/2013 Seite 4 dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht erfüllt und deshalb nicht rentenberechtigt ist, dass gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle einer Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt wird, dass gemäss BGE 139 V 263 (publiziertes Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013) das Abkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss der Aktenlage kosovarischer Staatsangehöriger ist und in der Republik Kosovo wohnt (act. 3, 4, 9 bis 11), dass das Abkommen damit nicht mehr anwendbar ist, da der Beschwerdeführer bis April 2010 das Rentenalter noch nicht erreicht hatte resp. der Versicherungsfall bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war, dass er auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu BGE 139 V

335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend gemacht und bewiesen hat, dass er im Gegenteil explizit angegeben hat, über keine Doppelbürgerschaft zu verfügen (act. 3 und 10), dass der Beschwerdeführer damit als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten und nach dem Dargelegten weder Anspruch auf eine monatliche Rentenzahlung noch auf eine einmalige Abfindung der AHV hat, dass gemäss schweizerischem Recht jedoch Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG), dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zu-- 4 of 6 -C-6457/2013 Seite 5 rückgefordert werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen, dass vorliegend die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer unbestrittenermassen erfüllt ist, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV zu bejahen ist (act. 20 bis 22, 29), dass die von der Vorinstanz berechnete Rückvergütung in der Höhe von Fr. 2'899.50 vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden ist und diese mit Blick auf die Berechnungsblätter (act. 29) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass diese Rückvergütung kleiner ist als der Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme, weshalb Art. 4 RV-AHV unbeachtlich ist, dass aufgrund der gesamten Umstände die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend gemacht und bewiesen hat, dass er im Gegenteil explizit angegeben hat, über keine Doppelbürgerschaft zu verfügen (act. 3 und 10), dass der Beschwerdeführer damit als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten und nach dem Dargelegten weder Anspruch auf eine monatliche Rentenzahlung noch auf eine einmalige Abfindung der AHV hat, dass gemäss schweizerischem Recht jedoch Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden können, wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung regelt (Art. 18 Abs. 3 AHVG), dass gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) die Beiträge zu-- 4 of 6 -C-6457/2013 Seite 5 rückgefordert werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen, dass vorliegend die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer unbestrittenermassen erfüllt ist, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV zu bejahen ist (act. 20 bis 22, 29), dass die von der Vorinstanz berechnete Rückvergütung in der Höhe von Fr. 2'899.50 vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden ist und diese mit Blick auf die Berechnungsblätter (act. 29) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass diese Rückvergütung kleiner ist als der Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme, weshalb Art. 4 RV-AHV unbeachtlich ist, dass aufgrund der gesamten Umstände die Beschwerde offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, da das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, dass bei diesem Verfahrensausgang weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

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C-6457/2013 Seite 6

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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