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Entscheid

C-6468/2011

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung

13. August 2013Deutsch10 min

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Erwägungen

3.

BVG), dass es daher unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer seine selbstständige Tätigkeit per 31. Juli 2009 aufgegeben hat, dass sich der von der Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss vom 7. November 2011 somit als rechtmässig erweist, dass die Auffangeinrichtung gestützt auf Art. 11 Abs. 7 BVG i. V. m. Art. 3 Abs. 4 der VO Auffangeinrichtung sowie gestützt auf das Kostenreglement der Auffangeinrichtung vom 17. September 2010 berechtigt ist, Kosten für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss zu erheben, dass die Gebühren und Kosten sich grundsätzlich nicht nur nach der Höhe der voraussichtlich zu bezahlenden BVG-Beiträge, sondern insbesondere auch nach dem vom Beschwerdeführer verursachten Aufwand richten, dass keine konkreten Hinweise darauf ersichtlich sind, dass die Vorinstanz mit ihrem Kostenreglement das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt haben sollte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C8807/2010 vom 10. Juli 2013 E. 5.3 und C-3509/2011 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3), dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen ist, dass dieser Ausgang des Verfahrens zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.- festgesetzt und teilweise mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet werden, -- 6 of 8 -C-6468/2011 Seite 7 dass der überschiessende Teil des Verfahrenskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der überschiessende Teil des Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsstelle) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng -- 7 of 8 -C-6468/2011 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlungsstelle) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen – die Oberaufsichtskommission BVG Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng -- 7 of 8 -C-6468/2011 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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