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Entscheid

C-649/2011

Einreiseverbot

24. April 2013Deutsch9 min

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Erwägungen

67.

Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] in der bis Ende 2010 gültigen Fassung (AS 2007 5437) erging und diese Norm mit der Teilrevision des AuG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011, inhaltlich unverändert zum neuen Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG wurde, dass die Regelbegrenzung von Einreiseverboten auf fünf Jahre Dauer aus Anlass derselben Teilrevision durch den neuen Art. 67 Abs. 3 AuG eingeführt wurde, dass einer Beurteilung der vorliegenden Streitsache nach Massgabe des neuen Rechts nichts entgegensteht, dass gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG Einreiseverbote erlassen werden können gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, dass ein derartiges Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs. 3 AuG), dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Gefahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft -- 4 of 8 -C-649/2011 Seite 5 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813 und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2731/2011 vom 18. November 2011 E. 4.3), dass das Eingehen einer Ehe nur zum Schein nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verhängung einer Fernhaltemassnahme grundsätzlich zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E. 6.4 und C-3369/2010 vom 29. Juni 2011 E. 5.3) und im Übrigen auch spezialgesetzlich unter Strafe gesetzt ist ("Täuschung der Behörden"; Art. 118 AuG), dass eine Scheinehe dann anzunehmen ist, wenn der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben war, dass ausländerrechtliche Motive zur Eingehung einer Ehe diesen Willen nicht schon per se ausschliessen und entsprechend für sich allein nicht auf eine Scheinehe schliessen lassen, dass die Annahme einer Scheinehe auf Indizien basieren kann, wie beispielsweise eine drohende Wegweisung, eine nur kurze Bekanntschaft, die Vereinbarung einer Entschädigung, ein erheblicher Altersunterschied, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, von Anfang an getrennte Wohnsitze oder etwa die widersprüchliche Schilderung der Verhältnisse durch die Beteiligten (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_914/2010 vom 29. August 2011 E. 2.3 und 2.4 sowie 2C_244/2010 vom 15. November 2010 E. 2.2 und 2.3), dass die kantonale Migrationsbehörde im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf (mit Ausnahme der von ihr veranlassten Befragungen) keine besondere Abklärungen getroffen hat, dass ausreichende Indizien für die Annahme einer Scheinehe entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vertretenen Auffassung weder in dem von den Eheleuten mit dem Eheschluss eingestandenermassen mit beabsichtigten ausländerrechtlichen Effekt noch in der vom Beschwerdeführer eingegangenen ausserehelichen Beziehung zu sehen sind, dass sich die Ehegatten (gemäss übereinstimmender Darstellung in den Protokollen der Kantonspolizei Wallis vom 23. Juni 2010) in Serbien zufäl-- 5 of 8 -C-649/2011 Seite 6 lig begegneten, in gegenseitigem Kontakt blieben, nach und nach eine Freundschaft entwickelten und erst nach mehr als einjähriger Bekanntschaft heirateten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz vorerst in die Wohnung seiner Ehefrau einzog, dass die Ehefrau, alleinerziehende Mutter von drei Kindern und im Kanton Wallis in einem beruflichen Anstellungsverhältnis, für ihren Ehemann schon frühzeitig eine Arbeitsstelle suchte, was sich nach ihrer plausiblen Darstellung schwierig gestaltete, weil der Beschwerdeführer keine Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache hatte, dass solchermassen nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer zu einer Anstellung bei einem den Ehegatten persönlich bekannten Landsmann im Kanton Zug kam, dass der Beschwerdeführer unweit seines Arbeitsplatzes ein Studio anmietete und unter der Woche im Kanton Zug blieb, die Wochenenden aber – zumindest bis Ende 2009 – regelmässig mit seiner Ehefrau und deren Kindern im Kanton Wallis verbrachte, dass der Beschwerdeführer im Kanton Zug die Bekanntschaft mit einer niedergelassenen bosnischen Staatsangehörigen machte, aus der sich gemäss seiner eigenen Darstellung anfangs 2010 eine aussereheliche Beziehung entwickelte, dass die Ehefrau, von der Kantonspolizei mit der ausserehelichen Beziehung ihres Mannes in der Befragung vom 23. Juni 2010 konfrontiert, zwar eingestehen musste, gerüchteweise schon davon gehört zu haben, im Übrigen aber sehr betroffen reagierte, dass solchermassen nachvollziehbar ist, wenn sie sich in einer ersten Reaktion von ihrem Ehemann ausgenutzt vorkam und den spontanen Verdacht äusserte, er könnte sie geheiratet haben, um hier zu einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen, dass ihr im Übrigen in diesem Zusammenhang eine Suggestivfrage gestellt wurde, dass zusammenfassend keine der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung üblichen Indizien für eine Scheinehe erkennbar sind, -- 6 of 8 -C-649/2011 Seite 7 dass die Vorinstanz demnach von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (Art. 49 Bst. b VwVG), die Beschwerde daher gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Dezember 2010 vollumfänglich aufzuheben ist, dass die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass vorliegend somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass eine im Verwaltungsbeschwerdeverfahren obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, und nach Massgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000.- (MwSt. inkl.) festzusetzen ist. Dispositiv S. 8 -- 7 of 8 -C-649/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2010 wird aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (MwSt. inkl.) zu entrichten.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […]) – die Migrationsbehörde des Kantons Wallis ad VS […] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand:

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