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Entscheid

C-6536/2012

Rentenrevision

26. Juni 2013Deutsch10 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Ein Doppel der Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 geht samt Beilagen an den Beschwerdeführer.

2.

Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2012 aufgehoben und die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung der ihr obliegenden gesetzlichen Abklärungspflicht nachzukommen und weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

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C-6536/2012 Seite 7

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 samt Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 6. Mai 2013 samt Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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