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Entscheid

C-6561/2015

3. Dezember 2015Deutsch20 min

Source admin.ch

Erwägungen

55.

N. 23; XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich 2006, S. 116), dass der Grundsatz der Kontinuität im Verfahren dazu führt, dass eine einmal entzogene aufschiebende Wirkung nicht leichthin wiederhergestellt werden soll (MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER, Rz. 3.27, S. 120), dass beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die gleichen Kriterien massgebend sind wie bei deren Entzug (KIE-NER, Art. 55 N. 23), dass die Instruktionsrichterin von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG), dass andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG durch ein vorwiegendes privates oder öffentliches Interesse begründet sein müssen und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist, im Übrigen die im Rahmen von Art. 55 VwVG entwickelten Grundsätze sinngemäss auch in diesem Zusammenhang Anwendung finden, dass vorliegend der mutmassliche Ausgang des Hauptverfahrens, mit weit auseinander liegenden Anträgen der Parteien, im Rahmen der summarischen Prüfung nicht prognostiziert und damit die Höhe des angeblich oder tatsächlich sachgerechten Tarifs bei der Interessenabwägung zur Beurteilung der vorsorglichen Tariffestsetzung während des Verfahrens nicht berücksichtigt werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht (bzw. früher der Bundesrat) bei der Festlegung provisorischer, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gültiger Tarife im Rahmen der Interessenabwägung praxisgemäss prüft, welche Art der Abwicklung sich nach Abschluss des Verfahrens mutmasslich als praktikabler erweisen wird (Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts C-1390/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.1, C-536/2009 vom 17. März 2009 E. 3.3.2, C-1287/2010 vom 31. März 2010 E. 7, C-1632/2013 vom 28. Mai 2013, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1), -- 9 of 14 -C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 10 dass Rückabwicklungen bei Differenzen zwischen den während der Verfahrensdauer provisorisch geltenden und den nach Verfahrensabschluss definitiv festgesetzten Tarifen zu erheblichem administrativem Aufwand führen, unabhängig davon, in welche Richtung die Rückabwicklung erfolgt, dass dies nicht nur zwischen den Leistungserbringern und Krankenversicherungen gilt, sondern auch im Verhältnis zwischen Versicherten und Leistungserbringern, dass die Rückabwicklung gegenüber nicht OKP-versicherten Personen bei der Beurteilung der Tarife der sozialen Krankenversicherung nicht relevant sein kann, dass die Ausführungen der Air Zermatt AG, die Rückerstattung zu hoher Beträge sei einfacher als die Rückforderung zu tief verrechneter Beträge, nicht zu überzeugen vermögen, dass sich aus der Rückabwicklungsadministration keine Notwendigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ableiten lässt, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, Nachforderungen gegenüber den zur Reservebildung verpflichteten Krankenversicherungen seien regelmässig leichter abzuwickeln, als umgekehrt Rückforderungen gegenüber Leistungserbringern, welche durch substanzielle Rückforderungen in finanzielle Schwierigkeiten gebracht werden könnten (Zwischenverfügungen des BVGer C-536/2009 vom 17. März 2009, E. 3.3.2, Zwischenverfügung des BVGer C-1390/2008 vom 27. Mai 2008), dass daher in der Regel der niedrigste unter den beantragten oder vorinstanzlich verfügten Tarifen anzuordnen ist (vgl. Zwischenverfügungen des BVGer C-4308/2007 vom 20. Juli 2007 E. 8, C-536/2009 vom 17. März 2009, E. 3.3.2), dass davon abzuweichen ist, wenn auf den ersten Blick erkennbar ist, dass dies zur Vermeidung nicht wieder gutzumachender Nachteile für den Leistungserbringer notwendig ist, was namentlich dann der Fall ist, wenn während des Beschwerdeverfahrens Betriebsschliessungen oder Liquiditätsengpässe mit erheblichen Folgen zu erwarten wären (Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts C-1390/2008 vom 27. Mai 2008 E.

4.1

und C-1287/2010 vom 31. März 2010 E. 7, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1).

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C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 11 dass die sofortige Anwendung eines höheren Tarifs während der Verfahrensdauer keine geeignete Massnahme dafür ist, die Einnahmesituation der Air Zermatt AG verlässlich zu verbessern, da bei einer vollumfänglichen oder teilweisen Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache eine Rückabwicklung notwendig würde, dass sich das Interesse der Air Zermatt AG an einem sofortigen Vollzug des neu festgesetzten Tarifs nicht mit der angeblichen oder tatsächlichen Unterdeckung an sich begründen lässt, dass die von der Vorinstanz zur Begründung aufgeführte Vermeidung einer Verschlechterung der finanziellen Situation der Helikopterrettungsunternehmungen alleine nicht genügen kann, vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abzuweichen und den sofortigen Vollzug der Tariferhöhung zu rechtfertigen, dass sich ein sofortiger Vollzug der Tariferhöhung nur mit dringenden, aktuell drohenden Liquiditätsengpässen mit erheblichen Folgen begründen liesse, dass von den in der Hauptsache umstrittenen angeblich oder tatsächlich nicht kostendeckenden Tarifen nicht auf existenzbedrohenden Schwierigkeiten geschlossen werden kann, dass an den Nachweis derartiger Nachteile praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind und diese aufgrund der vorgelegten Akten augenfällig sein müssen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1), dass es den Leistungserbringern in der Regel möglich sein sollte, eine (vorübergehende) Ertragseinbusse während der Dauer des Verfahrens durch geeignete betriebliche Massnahmen zu überbrücken, dass weder von der Vorinstanz noch von der Air Zermatt AG dargetan wird, dass solche existenzbedrohenden Schwierigkeiten drohen und die Air Zermatt AG in ihrer Eingabe vom 23. November 2015 (RZ 31) - vorsorglich für den Fall einer Rückforderung – sogar die Hinterlegung einer Geldsumme anbietet, dass somit weder hinreichend substantiiert noch belegt wird, dass die - gesetzlich vorgesehene - aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu einem -- 11 of 14 -C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 12 unvermeidlichen Liquiditätsengpass der Air Zermatt AG führt und damit die Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme fehlt, dass die aufschiebende Wirkung bei fehlendem Anordnungsgrund wieder herzustellen ist, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde rückwirkend wieder herzustellen ist, da schon bei der Prüfung durch die Vorinstanz kein Grund für deren Entzug belegt war, und damit weiterhin der von der Vorinstanz mit Entscheid vom 30. April 2014 festgesetzte provisorische Tarif gilt, dass entsprechend den obenstehenden Erwägungen und mangels eines substantiierten Grundes erst recht kein Raum bleibt, einen höheren Tarif im Rahmen einer anderen vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass die vorstehenden Erwägungen zum Schluss führen, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen, und die Eventualbegehren der Air Zermatt AG abzuweisen sind, dass damit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der mit Staatsratsbeschluss vom 30. April 2014 provisorisch festgesetzte Tarif gilt, dass die Verfahren mit den Nummern C-6471/2015, C-6711/2015 und C-6712/2015, deren Vereinigung die Air Zermatt AG beantragt, die Beschwerde der tarifsuisse betreffen, welche mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 getrennt und je mit den Beschwerden der Air Zermatt AG, der Air Glacier SA und der KWRO vereinigt wurde, dass unter der Verfahrensnummer C-6517/2015 deren Vereinigung die Air Zermatt AG beantragt, kein Verfahren am BVGer besteht, dass die Beschwerden der Air Zermatt AG, der Air Glacier SA und der KWRO getrennt eingereicht wurden und je unterschiedliche Anträge mit unterschiedlichen Begründungen enthalten, betreffend die Air Zermatt AG und die Air Glacier SA bezogen auf ihre jeweiligen Betriebskosten, dass keine verfahrensökonomischen Gründe für die Verfahrensvereinigung überwiegen und der einschlägige Antrag zur Zeit abzuweisen ist, dass über die Kosten dieser Zwischenverfügung im Endurteil zu befinden sein wird, -- 12 of 14 -C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 13 dass Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, nach Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig sind und der vorliegende Zwischenentscheid somit letztinstanzlich ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 11 dass die sofortige Anwendung eines höheren Tarifs während der Verfahrensdauer keine geeignete Massnahme dafür ist, die Einnahmesituation der Air Zermatt AG verlässlich zu verbessern, da bei einer vollumfänglichen oder teilweisen Gutheissung der Beschwerde in der Hauptsache eine Rückabwicklung notwendig würde, dass sich das Interesse der Air Zermatt AG an einem sofortigen Vollzug des neu festgesetzten Tarifs nicht mit der angeblichen oder tatsächlichen Unterdeckung an sich begründen lässt, dass die von der Vorinstanz zur Begründung aufgeführte Vermeidung einer Verschlechterung der finanziellen Situation der Helikopterrettungsunternehmungen alleine nicht genügen kann, vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung abzuweichen und den sofortigen Vollzug der Tariferhöhung zu rechtfertigen, dass sich ein sofortiger Vollzug der Tariferhöhung nur mit dringenden, aktuell drohenden Liquiditätsengpässen mit erheblichen Folgen begründen liesse, dass von den in der Hauptsache umstrittenen angeblich oder tatsächlich nicht kostendeckenden Tarifen nicht auf existenzbedrohenden Schwierigkeiten geschlossen werden kann, dass an den Nachweis derartiger Nachteile praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen sind und diese aufgrund der vorgelegten Akten augenfällig sein müssen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-195/2012 vom 24. September 2012 E. 5.1), dass es den Leistungserbringern in der Regel möglich sein sollte, eine (vorübergehende) Ertragseinbusse während der Dauer des Verfahrens durch geeignete betriebliche Massnahmen zu überbrücken, dass weder von der Vorinstanz noch von der Air Zermatt AG dargetan wird, dass solche existenzbedrohenden Schwierigkeiten drohen und die Air Zermatt AG in ihrer Eingabe vom 23. November 2015 (RZ 31) - vorsorglich für den Fall einer Rückforderung – sogar die Hinterlegung einer Geldsumme anbietet, dass somit weder hinreichend substantiiert noch belegt wird, dass die - gesetzlich vorgesehene - aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu einem -- 11 of 14 -C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 12 unvermeidlichen Liquiditätsengpass der Air Zermatt AG führt und damit die Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme fehlt, dass die aufschiebende Wirkung bei fehlendem Anordnungsgrund wieder herzustellen ist, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde rückwirkend wieder herzustellen ist, da schon bei der Prüfung durch die Vorinstanz kein Grund für deren Entzug belegt war, und damit weiterhin der von der Vorinstanz mit Entscheid vom 30. April 2014 festgesetzte provisorische Tarif gilt, dass entsprechend den obenstehenden Erwägungen und mangels eines substantiierten Grundes erst recht kein Raum bleibt, einen höheren Tarif im Rahmen einer anderen vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass die vorstehenden Erwägungen zum Schluss führen, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen, und die Eventualbegehren der Air Zermatt AG abzuweisen sind, dass damit für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der mit Staatsratsbeschluss vom 30. April 2014 provisorisch festgesetzte Tarif gilt, dass die Verfahren mit den Nummern C-6471/2015, C-6711/2015 und C-6712/2015, deren Vereinigung die Air Zermatt AG beantragt, die Beschwerde der tarifsuisse betreffen, welche mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2015 getrennt und je mit den Beschwerden der Air Zermatt AG, der Air Glacier SA und der KWRO vereinigt wurde, dass unter der Verfahrensnummer C-6517/2015 deren Vereinigung die Air Zermatt AG beantragt, kein Verfahren am BVGer besteht, dass die Beschwerden der Air Zermatt AG, der Air Glacier SA und der KWRO getrennt eingereicht wurden und je unterschiedliche Anträge mit unterschiedlichen Begründungen enthalten, betreffend die Air Zermatt AG und die Air Glacier SA bezogen auf ihre jeweiligen Betriebskosten, dass keine verfahrensökonomischen Gründe für die Verfahrensvereinigung überwiegen und der einschlägige Antrag zur Zeit abzuweisen ist, dass über die Kosten dieser Zwischenverfügung im Endurteil zu befinden sein wird, -- 12 of 14 -C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 13 dass Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, nach Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig sind und der vorliegende Zwischenentscheid somit letztinstanzlich ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Je ein Doppel der Eingaben der Vorinstanz vom 4. November 2015 und der Air Zermatt AG vom 23. November 2015 sowie vom 30. November 2015 geht an die übrigen Parteien.

2.

Das Gesuch der tarifsuisse um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird gutgeheissen.

3.

Die Anträge der Air Zermatt AG um Anordnung vorsorglicher Massnahmen während der Verfahrensdauer (Eventualanträge) werden abgewiesen.

4.

Der Antrag der Air Zermatt AG auf Vereinigung der Verfahren wird abgewiesen.

5.

Die Vorinstanz sowie tarifsuisse erhalten Gelegenheit, bis zum 17. Dezember 2015 zum Gesuch der Air Zermatt AG um Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen.

6.

Diese Verfügung geht an: – die Air Zermatt AG (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel bzw. Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 4. November 2015) – die tarifsuisse ag (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel bzw. Kopien der Eingaben der Vorinstanz vom 4. November 2015 und der

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C-6561/2015, C-6471/2015 Seite 14 Air Zermatt AG vom 23. November 2015 sowie vom 30. November 2015) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 2015.03432; Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel bzw. Kopien der Eingaben der Air Zermatt AG vom 23. November 2015 sowie vom 30. November 2015) Die Instruktionsrichterin: Franziska Schneider Versand:

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