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Entscheid

C-6629/2010

Invalidenversicherung (IV)

22. Dezember 2011Deutsch14 min

Invalidenrente (materielle Prüfung), Gewährung une... Invalidenrente (materielle Prüfung), Gewährung unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidsverfahren; Verfügung der IVSTA vom 21. Juli 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

0.831.109

818.12) auf kosovarische Bürger (auch nach dem 31. März 2010) anwendbar sind (vgl. IVSTA/1.1),

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C6629/2010 Seite 5 dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten ist, womit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge, dass ausgangsgemäss offen bleiben kann, ob die IVSTA das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, welches sie ihm im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne Weiteres zu gewähren haben wird, dass insbesondere auch die im Nachgang zum Vorbescheid eingereichten Unterlagen und gestellten Anträge zu beachten sind – unabhängig davon, dass vorliegend die (erstreckte) Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid mit Übergabe der Stellungnahme an die schweizerische Post am letzten Tag der Frist gewahrt wurde (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG) und die Unterlagen und Anträge deshalb hätten beachtet werden müssen, dass die IVSTA im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung des rubrizierten Advokaten als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren zu befinden haben wird, ungeachtet dessen, ob sie dieses Gesuch als ungerechtfertigt erachtet (vgl. act. 5), -- 5 of 8 -C6629/2010 Seite 6 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung umfasst sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE), dass die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) umfassen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE), dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken exkl. Mehrwertsteuer beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote vom 16. Februar 2011 (act. 12.2) für das Beschwerdeverfahren (für den Zeitraum vom 27. Juli 2010 bis 16. Februar 2011) – neben Barauslagen von Fr. 42.90 für Kopien, Porti und Telefon – einen Zeitaufwand von 13.67 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 250. geltend macht, dass vorliegend der notwendige Zeitaufwand des Vertreters eingeschränkt erscheint, zumal er bereits im vorinstanzlichen Verfahren in die Akten der IVSTA Einsicht nehmen konnte, er im Beschwerdeverfahren zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens verlangt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 des -- 6 of 8 -C6629/2010 Seite 7 Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 und 19 MWSTG), dass aufgrund des Gesagten die Parteientschädigung im vorliegenden Fall auf ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500. zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 42.90 festzusetzen ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011 gutgeheissen wurde, hinfällig wird, da ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung zur Deckung seiner Auslagen ausgerichtet wird, dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C6629/2010 Seite 5 dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011 auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C4828/2010 nicht eingetreten ist, womit das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers daher zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem Kosovo abgewiesen hat, dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge, dass ausgangsgemäss offen bleiben kann, ob die IVSTA das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, welches sie ihm im weiteren Verlauf des Verfahrens ohne Weiteres zu gewähren haben wird, dass insbesondere auch die im Nachgang zum Vorbescheid eingereichten Unterlagen und gestellten Anträge zu beachten sind – unabhängig davon, dass vorliegend die (erstreckte) Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid mit Übergabe der Stellungnahme an die schweizerische Post am letzten Tag der Frist gewahrt wurde (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG) und die Unterlagen und Anträge deshalb hätten beachtet werden müssen, dass die IVSTA im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung des rubrizierten Advokaten als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren zu befinden haben wird, ungeachtet dessen, ob sie dieses Gesuch als ungerechtfertigt erachtet (vgl. act. 5), -- 5 of 8 -C6629/2010 Seite 6 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung umfasst sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE), dass die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) umfassen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE), dass das Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen wird und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken exkl. Mehrwertsteuer beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote vom 16. Februar 2011 (act. 12.2) für das Beschwerdeverfahren (für den Zeitraum vom 27. Juli 2010 bis 16. Februar 2011) – neben Barauslagen von Fr. 42.90 für Kopien, Porti und Telefon – einen Zeitaufwand von 13.67 Stunden und einen Stundenansatz von Fr. 250. geltend macht, dass vorliegend der notwendige Zeitaufwand des Vertreters eingeschränkt erscheint, zumal er bereits im vorinstanzlichen Verfahren in die Akten der IVSTA Einsicht nehmen konnte, er im Beschwerdeverfahren zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und die Anwendung des Sozialversicherungsabkommens verlangt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers zu Recht keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 des -- 6 of 8 -C6629/2010 Seite 7 Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 8 und 19 MWSTG), dass aufgrund des Gesagten die Parteientschädigung im vorliegenden Fall auf ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500. zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 42.90 festzusetzen ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Zwischenverfügung vom 14. März 2011 gutgeheissen wurde, hinfällig wird, da ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden und ihm eine Parteientschädigung zur Deckung seiner Auslagen ausgerichtet wird, dass die unterliegende IVSTA keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfüge sowie über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung des rubrizierten Advokaten als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren befinde.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung von Fr. 2'542.90 zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

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C6629/2010 Seite 8 – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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