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Entscheid

C-6642/2011

Freiwillige Versicherung

27. März 2012Deutsch11 min

AHV, Beiträge an die freiwillige Versicherung, Ein... AHV, Beiträge an die freiwillige Versicherung, Einspracheentscheid vom 8. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres zu liefern haben (Art. 14b VFV), dass dann, wenn die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgerecht gemacht werden, der säumige Versicherte innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen ist, ansonsten die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festgesetzt werden, sofern früher bereits Beiträge geleistet worden sind (Art. 17 Abs. 1 VFV; Ermessenstaxation, vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 287/02 vom 7. Februar 2003), -- 4 of 8 -C-6642/2011 Seite 5 dass sich vorliegend aus den Akten ergibt, dass das Formular 2010 des Beschwerdeführers am 26. August 2011 bei der Vorinstanz eingegangen ist, diese das Formular aber bei Erlass der Beitragsverfügung vom 29. August 2011 offensichtlich nicht berücksichtigte, dass die Einreichung des Formulars 2010 zwar nach Ablauf der mit der zweiten Mahnung vom 15. Juni 2011 gesetzten Frist erfolgte – ungeachtet dessen, ob die Regelung über den Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auf die vorliegende Mahnfrist anwendbar ist oder nicht, dass aber die Vorinstanz gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen muss (vgl. etwa BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 16 zu Art. 32), dass die Vorlage des ausgefüllten Formulars 2010 ohne Zweifel als ausschlaggebend für die Beitragsfestsetzung zu gelten hat, kommt der Beschwerdeführer doch damit seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 5 VFV nach und liefert er die zur Taxation erforderlichen Angaben, dass vorliegend die Nichtberücksichtigung des Formulars 2010 bei Erlass der Beitragsverfügung daher rechtswidrig war, dieser Mangel aber im nachfolgenden Einspracheverfahren geheilt worden ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2011 denn auch nicht mit dem Fehlen der erforderlichen Angaben, sondern der benötigten Belege (Bankauszüge und Lohnausweis der Ehefrau) begründet worden ist, dass die Versicherten gemäss Art. 5 VFV die zum Beleg der Richtigkeit ihrer Angaben dienenden Unterlagen auf Verlangen der Behörde hin vorzulegen haben, dass dementsprechend auch im Formular 2010 (S. 2 am Ende) ausdrücklich festgehalten wird, dass dieses zusammen mit "den angeforderten Beilagen" einzureichen sei, -- 5 of 8 -C-6642/2011 Seite 6 dass aus den Vorakten nicht ersichtlich wäre, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer bei der Zustellung des Formulars 2010 irgendwelche weiteren Beilagen (Belege) verlangt hätte, dass der Beschwerdeführer in den Mahnschreiben vom 8. März und 15. Juni 2011 aufgefordert wurde "die Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder die nötigen Belege für die Festsetzung Ihrer Beiträge" einzureichen – ohne dass ausgeführt worden wäre, welche Belege vorzulegen waren, dass aufgrund der Formulierung in den Mahnschreiben und insbesondere mangels Nennung der vorzulegenden Belege für den Beschwerdeführer völlig offen war, ob und allenfalls welche Unterlagen er neben dem Formular 2010 hätte einreichen müssen, dass die Vorinstanz damit im Mahnverfahren die ihr obliegende Pflicht zur Konkretisierung der einzureichenden Unterlagen verletzt hat und dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, in Bezug auf die Einreichung von Belegen seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben (vgl. zur Anforderung der Substantiierung bzw. Konkretisierung im sozialversicherungsrechtlichen Mahnverfahren etwa BGE 122 V

218 E. 4b), dass dieser Mangel auch im Einspracheverfahren nicht behoben und erstmals im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten worden ist, welche Belege der Beschwerdeführer hätte einreichen müssen, dass damit feststeht, dass das Verfahren der Beitragsfestsetzung rechtsfehlerhaft war und keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 5 VFV auszumachen ist, welche eine Ermessenstaxation gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VFV erlauben würde, dass aus diesen Gründen der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2011 und die Beitragsverfügung vom 29. August 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars 2010 sowie der von diesem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege die Beiträge für das Jahr 2010 neu festlege, -- 6 of 8 -C-6642/2011 Seite 7 dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

218 E. 4b), dass dieser Mangel auch im Einspracheverfahren nicht behoben und erstmals im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten worden ist, welche Belege der Beschwerdeführer hätte einreichen müssen, dass damit feststeht, dass das Verfahren der Beitragsfestsetzung rechtsfehlerhaft war und keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 5 VFV auszumachen ist, welche eine Ermessenstaxation gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VFV erlauben würde, dass aus diesen Gründen der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2011 und die Beitragsverfügung vom 29. August 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind, und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars 2010 sowie der von diesem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege die Beiträge für das Jahr 2010 neu festlege, -- 6 of 8 -C-6642/2011 Seite 7 dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 7. Dezember 2011 wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 8. November 2011 sowie die Beitragsverfügung vom 29. August 2011 werden aufgehoben.

2.

Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010" sowie der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege die Beiträge für das Jahr 2010 neu festlege.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2012) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

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C-6642/2011 Seite 8 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

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