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Entscheid

C-6694/2014

Invalidenversicherung (Übriges)

29. April 2015Deutsch12 min

Invalidenversicherung, Begutachtung in der Schweiz... Invalidenversicherung, Begutachtung in der Schweiz, Zwischenverfügung der IVSTA vom 28. Oktober 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer als obsiegend zu betrachten ist und deshalb gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-

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C-6694/2014 Seite 8 ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands auf Fr. 2'000.- (mehrwertsteuerfrei) festzusetzen und ihm zu Lasten der Vorinstanz auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-6694/2014 Seite 8 ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands auf Fr. 2'000.- (mehrwertsteuerfrei) festzusetzen und ihm zu Lasten der Vorinstanz auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die notwendige medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers in Argentinien veranlasse. Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (mehrwertsteuerfrei) zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 27.3.2015 samt Beilagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

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C-6694/2014 Seite 9 Daniel Stufetti Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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