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Entscheid

C-6803/2025

Tarmed

29. September 2025Deutsch9 min

Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung TARMED... Krankenversicherung (KVG), Tariffestsetzung TARMED Taxpunktwert für vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretene Spitäler ab 1. Juni 2018, Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 443 vom 16. März 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:29:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:29:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen nach Erhalt dieser Verfügung als Fachbehörde Stellung zu nehmen, dass die Stellungnahme der PUE vom 21. Juli 2025 am 23. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer-act. 15), dass mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2025 je eine Kopie der Stellungnahme der PUE vom 21. Juli 2025 zur Kenntnisnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten gegangen ist (BVGer-act. 18), dass gleichzeitig das Bundesamt für Gesundheit unter Hinweis auf die Nichterstreckbarkeit dieser Frist ersucht worden ist, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung als Fachbehörde Stellung zu nehmen, dass die am 24. Juni 2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene PROVITA Gesundheitsversicherung AG am 3. Januar 2024 gelöscht worden ist (Unternehmens-Identifikationsnummer CHE-110.110. 151) und die Aktiven und Passiven (Fremdkapital) infolge Fusion auf die SWICA Krankenversicherung AG mit Sitz in Winterthur (Unternehmens-- 4 of 8 -C-6803/2025 Seite 5 Identifikationsnummer CHE-109.337.400; im Folgenden: SWICA) übergegangen sind (vgl. www.zefix.ch > Firmenname PROVITA Gesundheitsversicherung AG [gelöschte Rechtseinheiten suchen] > suchen > kantonaler Auszug; zuletzt besucht am 9. September 2025), dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 700 vom 2. Juli 2025 den Tarifvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der SWICA betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARMED ab 1. Januar 2018 genehmigt hat, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 3. September 2025 ausgeführt haben, die SWICA ersuche um Abtrennung ihres Beschwerdeverfahrens von dem Verfahren der restlichen, von tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherern, damit ihre Beschwerde gegen den RRB Nr. 443/2022 vom 16. März 2022 infolge Gegenstandslosigkeit ohne Kostenfolge resp. ohne Zusprache einer Parteientschädigung abgeschrieben werden könne; abschliessend sei erwähnt, dass die übrigen, von tarifsuisse ag vertretenen Beschwerdeführerinnen selbstredend weiterhin an der Beschwerde festhalten würden (BVGer-act. 20), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2025 vom Beschwerdeverfahren C-1960/2022 abgetrennt worden ist (BVGer-act. 21), dass das Beschwerdeverfahren zwischen der Beschwerdeführerin SWICA und dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz unter der vorliegenden Verfahrensnummer C-6803/2025 und dasjenige zwischen den verbliebenen Beschwerdeführerinnen und den anderen Verfahrensbeteiligten weiterhin unter der Geschäftsnummer C-1960/2022 zu führen ist, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet; vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG (Urteil des BVGer C-6561/2015 und C-6471/2015 vom 18. Juli 2017 E. 1 [nicht publiziert in BVGE 2017 V/4]), -- 5 of 8 -C-6803/2025 Seite 6 dass nach Art. 53 Abs. 1 KVG gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (vgl. auch Art. 33 Bst. i VGG und Art. 90a Abs. 2 KVG), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen RRB Nr. 443 vom 16. März 2022 zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 27. April 2022 einzutreten ist, dass zufolge der am 3. September 2025 (BVGer-act. 30) schriftlich und betreffend die SWICA vorbehaltlos beantragten Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit das vorliegende Beschwerdeverfahren C-6803/2025 im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die übrigen, von tarifsuisse ag vertretenen Beschwerdeführerinnen antragsgemäss (BVGer-act. 20) weiterhin an der Beschwerde festhalten und darüber im Beschwerdeverfahren C-1960/2022 zu befinden ist, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig ist, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE), dass die Verfahrenskosten einer Partei ganz erlassen werden können, wenn bspw. Gründe in der Sache es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE), dass der bisherige Aufwand im Beschwerdeverfahren C-1960/2022 resp. im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-6803/2025 insgesamt weniger erheblich gewesen ist als bspw. im Beschwerdeverfahren C-7163/2023 (Abschreibungsentscheid vom 6. September 2024), -- 6 of 8 -C-6803/2025 Seite 7 dass daher den Beschwerdeführerinnen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren C-6803/2025 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass dennoch der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- mit Blick auf das unter der Geschäftsnummer C-1960/2022 weiterzuführende Beschwerdeverfahren zwischen den verbleibenden Beschwerdeführerinnen und dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz einzubehalten resp. nicht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, da der endgültige Entscheid über die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren C-1960/2022 zu ergehen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE; vgl. auch Abschreibungsentscheid des BVGer C-7163/2023 vom 6. September 2024), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist (vgl. auch BGE 141 V 361). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird mit Blick auf das unter der Geschäftsnummer C-1960/2022 weitergeführte Beschwerdeverfahren einbehalten resp. nicht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet; der endgültige Entscheid über die Verfahrenskosten wird im Beschwerdeverfahren C-1960/2022 ergehen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird mit Blick auf das unter der Geschäftsnummer C-1960/2022 weitergeführte Beschwerdeverfahren einbehalten resp. nicht nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet; der endgültige Entscheid über die Verfahrenskosten wird im Beschwerdeverfahren C-1960/2022 ergehen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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C-6803/2025 Seite 8

4.

Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, den Beschwerdegegner und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Versand:

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