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Entscheid

C-6816/2010

Rente

28. September 2011Deutsch13 min

Altersrente (ungenügende Beitragszeiten); Einsprac... Altersrente (ungenügende Beitragszeiten); Einspracheentscheid der SAK vom 14. Juli 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

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Erwägungen

37.

VGG nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt,

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C6816/2010 Seite 4 dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juli 2010 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass er im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalte Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2), vorliegend somit die bei Eintritt des Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Altersjahres am 5. Januar 2008 [vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG und SAK/14]) bzw. die spätestens bei Erlass der angefochtenen Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010 geltenden Rechtssätze, dass nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen), dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3) und sich demnach die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, vorliegend allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens), dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (nur) Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr -- 4 of 8 -C6816/2010 Seite 5 Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, dass vorliegend unbestritten und aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie aus den übrigen Akten ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer lediglich für elf Monate Einkommen angerechnet werden kann und er die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (vgl. SAK/7, 1822, 24, 27 f. sowie act. 1, 6, 17; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 109/04 vom 22. April 2005 E. 4), dass das Gesetz in Bezug auf die schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung keine Möglichkeit vorsieht, durch zusätzliche Beitragszahlungen Beitragszeiten einzukaufen bzw. sich eine solche Beitragszeit anrechnen zu lassen, dass vielmehr Art. 1a Abs. 1 AHVG (lediglich) natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und bestimmte Schweizer Bürger nach AHVG obligatorisch versichert sind, dass unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz in diesem Sinne während elf Monaten obligatorisch versichert war, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer Personenkategorie gehört, welche die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 1a Abs. 3 AHVG weiterführen oder dieser im Sinne von Art. 1a Abs. 4 AHVG beitreten kann, dass er weder die schweizerische Staatsangehörigkeit noch diejenige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA besitzt, weshalb er auch nicht der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG beitreten konnte, dass daher ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur Dauer seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss AHVG versichert war und er sich auch nicht durch Bezahlung für diese Versicherungsdauer geschuldeter Beiträge weitere Beitragszeiten anrechnen lassen könnte, dass ausserdem gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29quater und Art. 29quinquies AHVG für die Rentenberechnung (nur)

C6816/2010 Seite 4 dass indes das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen findet, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juli 2010 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass er im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und daher auf die Beschwerde einzutreten ist, dass in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalte Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2), vorliegend somit die bei Eintritt des Versicherungsfalls (Vollendung des 65. Altersjahres am 5. Januar 2008 [vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG und SAK/14]) bzw. die spätestens bei Erlass der angefochtenen Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010 geltenden Rechtssätze, dass nach der Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen), dass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) auf den vorliegenden Fall anwendbar sind (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3) und sich demnach die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, vorliegend allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmt (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens), dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (nur) Personen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr -- 4 of 8 -C6816/2010 Seite 5 Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, dass vorliegend unbestritten und aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie aus den übrigen Akten ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer lediglich für elf Monate Einkommen angerechnet werden kann und er die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt (vgl. SAK/7, 1822, 24, 27 f. sowie act. 1, 6, 17; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 109/04 vom 22. April 2005 E. 4), dass das Gesetz in Bezug auf die schweizerische Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung keine Möglichkeit vorsieht, durch zusätzliche Beitragszahlungen Beitragszeiten einzukaufen bzw. sich eine solche Beitragszeit anrechnen zu lassen, dass vielmehr Art. 1a Abs. 1 AHVG (lediglich) natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und bestimmte Schweizer Bürger nach AHVG obligatorisch versichert sind, dass unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz in diesem Sinne während elf Monaten obligatorisch versichert war, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer Personenkategorie gehört, welche die obligatorische Versicherung im Sinne von Art. 1a Abs. 3 AHVG weiterführen oder dieser im Sinne von Art. 1a Abs. 4 AHVG beitreten kann, dass er weder die schweizerische Staatsangehörigkeit noch diejenige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA besitzt, weshalb er auch nicht der freiwilligen Versicherung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG beitreten konnte, dass daher ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zur Dauer seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss AHVG versichert war und er sich auch nicht durch Bezahlung für diese Versicherungsdauer geschuldeter Beiträge weitere Beitragszeiten anrechnen lassen könnte, dass ausserdem gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29quater und Art. 29quinquies AHVG für die Rentenberechnung (nur)

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C6816/2010 Seite 6 Beitragsjahre, Erwerbseinkommen (inkl. Beiträge nichterwerbstätiger Versicherten) sowie Erziehungs oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des

20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt werden, wohingegen diese Bestimmungen keine rentenrelevanten zusätzlichen Beitragsleistungen erwähnen, dass ferner Art. 39 AHVV (gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Bst. c AHVG) lediglich die Nachzahlung geschuldeter Beiträge vorsieht bzw. regelt und nicht eine nachträgliche Zahlung nicht geschuldeter Beiträge zum Leistungseinkauf vorsieht, dass der Beschwerdeführer nicht verlangt, dass ihm die Möglichkeit einzuräumen sei, sich mittels weiterer Erwerbstätigkeit in der Schweiz (mindestens) einen zusätzlichen Beitragsmonat anrechnen lassen zu können und dies daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, dass die SAK mit Verfügung vom 25. März 2010 die Rückerstattung der einbezahlten AHV/IVBeiträge an den Beschwerdeführer ablehnte und diesen Entscheid mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte, dass der Beschwerdeführer demnach keinen Anspruch auf Bezahlung zusätzlicher Beiträge zwecks Erreichens der Mindestbeitragsdauer bzw. auf eine Altersrente hat und ihm die SAK als zuständige Behörde zu Recht einen solchen Anspruch abgesprochen hat, dass Ausländer, mit deren Heimatstaat – wie vorliegend – eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die der Alters und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge nicht zurückfordern können (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RVAHV, SR 831.131.12] e contrario), dass eine entsprechende Rückvergütung ausserdem voraussetzt, dass gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 RVAHV), was vorliegend nicht der Fall ist, -- 6 of 8 -C6816/2010 Seite 7 dass der Beschwerdeführer demnach keinen Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge hat und ihm die SAK zu Recht einen solchen Anspruch abgesprochen hat, dass die Beschwerde demnach unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 14. Juli 2010 zu bestätigen ist, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7 Abs.

3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht, dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

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C6816/2010 Seite 8 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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